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BGH II ZB 6/09

JURE130000066 BGH

  1. Zivilsenat 20121016 II ZB 6/09 Beschluss § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH,
  2. Dezember 2011, Az: II ZB 6/09, Beschlussvorgehend KG Berlin,
  3. März 2009, Az: 4 Sch 2/06 KapMuG, Beschlussvorgehend LG Berlin,
  4. November 2006, Az: 10a O 119/05 DEU Bundesrepublik Deutschland (Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung; Beginn der Frist für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung) Die Anträge der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 vom
  5. August 2012 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 vom
  6. Juli 2012 auf Berichtigung des Tenors des Senatsbeschlusses vom
  7. Dezember 2011 sowie die hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen. 1 I. Die Anträge auf Urteilsberichtigung sind bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurden. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ist nicht veranlasst. Soweit den Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie den Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 im Beschluss des erkennenden Senats vom
  8. Dezember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117) Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Musterbeklagten auferlegt worden sind, beruht der Tenor nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit. 2 Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der der Entscheidung zugrunde liegenden Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht Gewollte geändert werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt (BGH, Urteil vom
  9. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 80 f.; Beschluss vom
  10. März 2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO,
  11. Aufl., § 319 Rn. 7). Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind (BGH, Beschluss vom
  12. März 2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2). 3 Tenor und Rubrum des Senatsbeschlusses vom
  13. Dezember 2011 sind in diesem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Berücksichtigung der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 bei der Kostenentscheidung spiegelt den auf der Aktenlage beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wider. Danach musste der Senat davon ausgehen, dass die Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie die Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 weder zum Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom
  14. Juni 2007 noch in der Frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG ihre Klage zurückgenommen hatten. Etwas anderes lässt sich den Gründen der Entscheidung auch nicht entnehmen. 4 II. Eine Umdeutung des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 103 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Denn diese wäre unzulässig. 5 Zum einen wäre die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom
  15. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom
  16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom
  17. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zudem wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die Rügeschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; OLG Oldenburg, MDR 2009, 764). Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 wurde der Senatsbeschluss vom
  18. Dezember 2011 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am
  19. Januar 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom
  20. Juli 2012 ist hier am selben Tag und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. Der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 wurde der Senatsbeschluss vom
  21. Dezember 2011 nach deren Versicherung vor dem
  22. März 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom
  23. Juli 2012 ist hier am
  24. Juli 2012 und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. 6 III. Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig. 7 Zwar bleibt bei Verstößen gegen andere Verfahrensgrundrechte als Gehörsverletzungen eine Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 321a ZPO denkbar. Aber auch in diesem Fall sind die Form- und Fristerfordernisse der Anhörungsrüge einzuhalten (BGH, Beschluss vom
  25. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; Beschluss vom
  26. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130000066&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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