BGH, Beschluss vom 26.09.2012 – IV ZR 71/11 – Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des Versicherers; Zurechenbarkeit des Verhaltens des…
JURE130001149 BGH 4. Zivilsenat 20120926 IV ZR 71/11 Beschluss § 278 BGB, § 280 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 31. März 2011, Az: 3 U 148/10, Urteilvorgehend LG Ellwangen, 23. Juli 2010, Az: 3 O 300/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Fondsgebundene Lebensversicherung zur Vermögensanlage: Aufklärungspflicht des Versicherers; Zurechenbarkeit des Verhaltens des Vermittlers im Rahmen der geschuldeten Aufklärung Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
1 I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem zum Zweck der Vermögensanlage erfolgten Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 3, einer liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft, geltend.
2 Im Jahre 2005 wollte die Klägerin 900.000 € anlegen. In diesem Zusammenhang kam es im Sommer 2005 in der Wohnung der Klägerin zu zwei Beratungsgesprächen mit dem Beklagten zu 1, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2, einer Gesellschaft für Vermögensberatung. In dem zweiten Gespräch am 11. August 2005 erläuterte der Beklagte zu 1 der Klägerin zwei Anlageempfehlungen, unter anderem den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der Beklagten zu 3 zur Investition in das British P. Portfolio mit einer Einmalanlage von 600.000 €. Dabei wurde ihr ein Prospekt "British P. Investments - Die wichtigsten Fakten im Überblick" übergeben. Darin ist unter anderem erläutert, dass zwischen drei verschiedenen Anlagestrategien gewählt werden kann, die sich hinsichtlich Renditechancen und Risiko unterscheiden. Für den vorliegenden Rechtsstreit spielen zwei dieser Anlagemodelle eine Rolle: das "P. 124" und das "P. Dynamic 2".
3 Bei der Anlagestrategie "P. 124" investiert die Beklagte zu 3 die bei ihr eingezahlten Kundengelder in Anleihen der französischen C. Bank. Die in diese Anleihen investierten Gelder werden in einem Fund-of-Hedgefonds der P. AG, einer in Z. ansässigen Vermögensverwaltungsgesellschaft, angelegt und gegebenenfalls auch in verzinslichen Anlagen. Die P. AG managt die Anlage. Die C. Bank als Emittentin garantiert den Anlegern im Fall einer Einmalanlage einen Kapitalrückfluss nach 10 Jahren von mindestens 124%.
4 Bei der Anlagestrategie "P. Dynamic 2" investiert die Beklagte zu 3 die Kundengelder direkt in den von der E. P. AG initiierten und aufgelegten P. Dynamic 2 Fonds. Dieser Fonds, der ebenfalls von der P. AG gemanagt wird, legt seinerseits das Kapital in kapitalgarantierten Notes der C. Bank an. Ein Kapitalerhalt wird hier aber nicht garantiert, weil auch Fremdkapital aufgenommen und investiert wird und die Zins- und Verwaltungskosten für die Fremdmittel aus der Anlage entnommen werden. Diese Anlageform bietet höhere Renditechancen, beinhaltet aber auch höhere Risiken.
5 Die Klägerin unterzeichnete im Verlauf des Gesprächs vom 11. August 2005 schließlich einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung "mit Vermögensverwaltung" mit einer Einmaleinlage von 600.000 €. Als Anlagestrategie ist "P. Dynamic 2" angekreuzt. Ferner unterzeichnete sie eine "Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch" und "Hinweise zu Dynamic 2- und 3- Anlagen". Weitere 300.000 € legte die Klägerin auf Empfehlung des Beklagten zu 1 anderweitig an.
6 Die Anlage entwickelte sich in der Folgezeit negativ. Am 30. April 2008 besaß das Portfolio der Klägerin nur noch einen Wert von 279.107,04 €. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 2 Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Mit Schreiben vom 29. November 2009 kündigte sie den Versicherungsvertrag. Die Beklagte zu 3 erklärte daraufhin, dass eine Auflösung des Vertrages derzeit nicht möglich sei, weil der Verkauf der von der Klägerin gewählten Veranlagung unmöglich und der Fonds geschlossen sei.
7 Die Klägerin macht geltend, dass sie im Zusammenhang mit der getätigten Anlage fehlerhaft beraten und über die Anlagestrategie getäuscht worden sei. Es sei ihr um eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gegangen. Diesem Anlageziel hätten die Beklagten nicht Rechnung getragen. Der Beklagte zu 1 habe ihr die Anlage ausschließlich im Modell "P. 124" empfohlen und erläutert, dass sie damit kein Geld verlieren könne. Er habe auf wiederholtes Nachfragen immer die Sicherheit der Anlage hervorgehoben.
8 Die Klägerin meint, die Beklagte zu 3 hafte sowohl für die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 in Form fehlerhafter Beratung als auch für den fehlerhaften Prospekt, den sie bei der E. P. AG in Auftrag gegeben habe, in dem sie als Partner genannt sei und deren Inhalt mit ihr abgestimmt sei. Dieser Prospekt sei widersprüchlich und falsch, weil die 124%-ige Absicherung der Anlage darin derartig in den Vordergrund gestellt sei, dass der Gesamteindruck entstehe, dies gelte für alle Anlagevarianten. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 3 eine eigene Aufklärungspflicht verletzt, weil sie hätte erkennen müssen, dass der im Versicherungsantrag angegebene Anlagezweck "Vorsorge" nicht zu der gewählten Anlage gepasst habe.
9 Die Klägerin begehrt jetzt noch die Rückzahlung von 547.130,15 € nebst Zinsen. In Höhe weiterer 52.869,85 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 3 diesen Betrag am 17. Mai 2010 an die Klägerin gezahlt hat.
10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung gegen den Beklagten zu 1 bestätigt und die Beklagten zu 2 und 3 bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen und die gegenüber der Beklagten zu 2 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs antragsgemäß verurteilt.
11 Mit der vom Berufungsgericht nur für sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
12 II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
13 1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision für die Beklagte zu 3 damit begründet, dass es deren Verurteilung entgegen einem unveröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (8 U 243/09 vom 9. Juni 2010) auch auf eine Anwendung der Grundsätze über die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung gestützt hat; dies erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
14 Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, dass es - und zwar auch nach seiner eigenen Rechtsauffassung - auf Fragen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, insbesondere ihrer Anwendbarkeit beim Vertrieb von fondsgebundenen Lebensversicherungen, für die Entscheidung nicht ankommt, weil bereits die vom Berufungsgericht bejahte Haftung der Beklagten zu 3 für einen Beratungsfehler der Beklagten zu 2 die ausgesprochene Verurteilung selbständig trägt (dazu näher nachfolgend unter 2.).
15 Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass ein Beratungsfehler der Beklagten zu 2 vorliegt, deren Verhalten sich auch die Beklagte zu 3 gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich.
16 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 3 für eine fehlerhafte Beratung der Klägerin durch die Beklagte zu 2 rechtsfehlerfrei bejaht.
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18 Für den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden hafte auch die Beklagte zu 3, weil ihr die mangelhafte Beratung durch die Beklagte zu 2 gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei. Die Beklagte zu 2 sei bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses auch als ihr Verhandlungsgehilfe tätig geworden, wie sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebe. Der Versicherer müsse sich das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, wenn er es ihm überlassen habe, die das Anlagemodell betreffenden Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen.
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21 Daraus folgt weiter, dass auch bei zutreffenden und ausreichenden Prospektangaben über die Chancen und Risiken einer Anlage eine Pflichtverletzung des Beraters vorliegen kann, wenn dieser im Beratungsgespräch eine abweichende Darstellung der Risiken vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, VersR 2007, 1653 Rn. 10) bzw. tatsächlich bestehende Gefahren unzulässig verharmlost und zutreffende schriftliche Warnhinweise fälschlich relativiert (OLG Düsseldorf VersR 2005, 62, 63).
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23 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 einen unrichtigen Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage "Dynamic 2" vermittelt und die - insoweit nur unterstellte - hinreichende schriftliche Risikoaufklärung im Prospekt durch seine mündlichen Ausführungen unterlaufen und die Risiken irreführend abgeschwächt hat. Es konnte sich dabei in zulässiger Weise darauf stützen, dass der Beklagte zu 1 nach seinen eigenen Angaben erklärt hat, "es könne nicht so viel passieren", solange sich die Gefahren "Ausfall des Emittenten" und "Entwicklung der Zinsen für Fremdkapital" nicht realisierten, und durfte die Wiedergabe einer solchen Einschätzung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens als eine unzulässige Verharmlosung werten.
24 Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, es habe sich um ein zutreffend als gering dargestelltes Risiko gehandelt, vom Gegenteil könne nicht ausgegangen werden, ohne Feststellungen dazu zu treffen, was den Anlagefonds letztlich in Schieflage gebracht habe, ist Letzteres unrichtig. Derartige Feststellungen waren nicht erforderlich. Ob ein Risiko vom Anlageberater abweichend von schriftlichen Warnhinweisen "kleingeredet" werden darf, beurteilt sich allein ex ante und ist nicht davon abhängig, ob sich genau dieses Risiko später verwirklicht oder nicht. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welcher Grundlage die vermeintlich nur geringe Gefahr einer Zinsentwicklung, die den Anlageertrag übersteigende Kosten herbeiführen kann, vom Beklagten zu 1 eingeschätzt und beurteilt worden ist. Mit ihrer Auffassung, dass das Risiko aus einer ex-ante-Sicht als gering bewertet werden durfte und deshalb kein "Schönreden", sondern eine zutreffende Risikobewertung vorgelegen habe, setzt die Revision dem Berufungsurteil damit nur ihre eigene abweichende Würdigung entgegen, ohne Rechtsfehler aufzeigen zu können.
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28 "Ich wurde über die einzelnen Veranlagungsmöglichkeiten informiert und über alle Chancen und Risiken (…) dieser Anlageform aufgeklärt. Ich habe die Erklärung zum Beratungsgespräch gelesen, ausgefüllt, unterschrieben. …"
29 In der genannten "Erklärung zum Beratungsgespräch" bestätigte die Klägerin durch Ankreuzen der jeweiligen vorgedruckten Kästchen, "dass ich über folgende Punkte und Risiken aufgeklärt wurde". Damit hat sich die Beklagte zu 3 die Risikoaufklärung im Beratungsgespräch zu Eigen gemacht. Sie hat sich für die von ihr selbst vorgesehene Risikoaufklärung der Beklagten zu 2 bedient, die damit in diesem Rahmen als ihre Erfüllungsgehilfin zu betrachten ist (§ 278 BGB). Die Beklagte zu 3 muss sich deshalb auch solche in diesem Gespräch abgegebenen Erklärungen zu Chancen und Risiken zurechnen lassen, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Aufklärungspflicht nicht geschuldet waren. Werden Auskünfte gegeben, auch ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht, so müssen diese richtig oder, wenn es um eine Risikobewertung geht, jedenfalls ex ante vertretbar sein.
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31 Gleiches gilt hier. Dass die E. P. AG, obwohl Versicherungsmakler, hier im Lager der Beklagten zu 3 steht, wird bereits an der Gestaltung des Antragsformulars deutlich. Es ist nicht etwa so, dass sie sich lediglich ihr zur Verfügung stehender Antragsformulare des Versicherers bedient hat (so im Fall, der dem Senatsbeschluss vom 12. März 2008, aaO, zugrunde lag), sondern Herausgeber des Antragsformulars sind nach dessen Kopfzeile die Maklerin und die Beklagte zu 3 gemeinsam. Ferner handelt es sich um einen "Antrag auf eine Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung", wobei in den zugehörigen Unterlagen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die Beklagte zu 3 als Versicherer sich nicht um die Verwaltung des Anlagebetrags kümmert und damit nichts zu tun hat. Dies fällt in die alleinige Zuständigkeit der E. P. AG. Somit treten beide schon im Antragsformular zusammen mit einem gemeinsamen Produkt dem Anlageinteressenten und zukünftigen Versicherungsunternehmer gegenüber. Das kombinierte Anlageprodukt wird von ihnen gemeinsam angeboten und vertrieben. Danach kann keine Rede davon sein, dass die E. P. AG und deren Vermittler alleinige Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers seien.
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Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130001149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public