N). 17 Eines darüber hinausgehenden, voluntativen Elements in dem Sinne, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers für seine Tat instrumentalisieren oder anstreben muss, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89,
N). Das Landgericht durfte deshalb das Ausnutzungsbewusstsein nicht mit der Begründung ablehnen, der Angeklagte habe „nicht den Willen“ gehabt, die Arglosigkeit C. s zur Tötung auszunutzen (UA S. 25), bzw., er habe die Arg- und Wehrlosigkeit C. s nicht „ausnutzen wollen“ (UA S. 25 f.). Gleichsam fehlerhaft ist die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich darum bemüht, die Arglosigkeit C. s zu beseitigen (UA S. 25). Denn wenn es schon grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Täter die Arglosigkeit seines Opfers anstrebt, ist auch ein entgegengesetzter Wille unbeachtlich; der Täter muss nur erkennen, dass das Opfer arglos ist und sich deshalb des Angriffs auf sein Leben nicht oder nur in geringerem Umfang erwehren kann. 18 2. Auch die Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Bezüglich der Anforderungen an die subjektive Tatseite geht die Kammer von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. 19 Der Vertreter der Nebenkläger, RA Prof. Dr. W., hat in seiner Revisionsbegründung hierzu u.a. ausgeführt: "Rechtlich fehl geht auch die Hilfserwägung der Kammer, wonach jedenfalls die subjektive Seite des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht gegeben sei. … Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe ist erforderlich und zugleich genügend, dass der Täter die Umstände kennt und bewusst erfasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen. Dagegen braucht er ihre Bewertung als weder niedrig vorzunehmen noch nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Bewertung kommt es nicht an (BGHSt 6, 329, 331;
2 niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23, 24; st. Rspr.).“ 20 Dem ist vom Senat nichts hinzuzufügen. 21 Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Ausgenommen sind die - rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben können. Der neue Tatrichter kann ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen; die subjektive Tatseite ist neu festzustellen. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130001699&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.