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BGH VIII ZR 411/12

JURE130002240 BGH

  1. Zivilsenat 20130115 VIII ZR 411/12 Beschluss § 536 BGB vorgehend LG München I,
  2. Dezember 2012, Az: 14 S 12138/12, Urteilvorgehend AG München,
  3. Mai 2012, Az: 432 C 487/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnraummiete: Mietminderung bei Schadstoffbelastung durch mangelhaften Parkettkleber Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom
  4. Mai 2012 und dem Urteil des Landgerichts München I -
  5. Zivilkammer - vom
  6. Dezember 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom
  7. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom
  8. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. 2 Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. angenommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem "Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. zur Schadstoffbelastung für genügend erachtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130002240&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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