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BVerwG 8 C 20/11

JURE130002624 BVerwG 8. Senat 20121128 8 C 20/11 Urteil § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO DEU Bundesrepublik Deutschland Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde 1 Die Klägerin begehrt

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 1 und vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 4 S. 15). Denn Voraussetzung für die Enteignung nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 war die Eigenschaft der Unternehmenseigentümer als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher". Diese Personengruppe sollte durch die Enteignung für ihr früheres Verhalten während des NS- Regimes zur Rechenschaft gezogen und aus dem wirtschaftlichen Leben in der sowjetischen Besatzungszone entfernt werden, damit ihre Betriebe, wie es in der Präambel zum SMAD-Befehl Nr. 64 hieß, "nicht mehr für imperialistische Aggression und zum Schaden des deutschen Volkes ausgenutzt werden" konnten. Mit diesem auf das gesamte Gebiet der SBZ bezogenen Zweck der Enteignungen war es aus der Sicht der Besatzungsmacht nicht vereinbar, wenn derselbe Unternehmenseigentümer von einem Land der SBZ als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" behandelt, in einem anderen Land derselben Besatzungszone hingegen von der Enteignung verschont wurde (vgl. dazu Urteil vom

  1. Juni 1999 a.a.O. S. 15). Angesichts dessen ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass Objekt der in Thüringen auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom
  2. Oktober 1945 durchgeführten und durch Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom
  3. April 1948 bestätigten Listenenteignungen nicht nur die in G. (Thüringen) befindlichen Unternehmensteile, sondern das Unternehmen der Klägerin in der gesamten sowjetischen Besatzungszone war. 16 Damit ist hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, das bis zu der in der SBZ erfolgten Enteignung zum Betriebsvermögen der Klägerin zählte, von einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Natur der die Klägerin schädigenden Maßnahme zwischen dem
  4. Mai 1945 und dem
  5. Oktober 1949 (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) auszugehen. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen deutscher Stellen genügt, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußertem Willen entsprachen (stRspr; vgl. Urteile vom
  6. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 S. 47 f. und vom
  7. Dezember 2006 – BverwG 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34 Rn. 24 m.w.N.). Da die sowjetische Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die in der Besatzungszeit geübte Enteignungspraxis deutscher Stellen, selbst wenn diese die einschlägigen Rechtsgrundlagen extensiv auslegten oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich anwendeten. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom
  8. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <115>; BVerwG, Urteile vom
  9. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 312, vom
  10. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 6 S. 22 und vom

  1. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27). 17 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein solches Verbot hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks nicht aus Nr. 5 des SMAD- Befehls Nr. 64 vom
  2. April
  3. Diese Regelung bestimmte, dass es mit den von Nr. 1 und 4 des Befehls erfassten und vor dem
  4. April 1948 erfolgten Enteignungen sein Bewenden haben sollte und weitere Sequestrierungen nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 ebenso wie Enteignungen, die nicht auf den bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach diesem Befehl beruhten, nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht künftig zu unterbleiben hatten (vgl. u.a. Urteil vom
  5. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27). Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom
  6. April 1948 bestätigte jedoch die Betriebslistenenteignungen und damit die Enteignung des Betriebsvermögens der Klägerin aufgrund der Thüringer Liste "A". Insofern bedurfte es auch keiner Sequestration jedes einzelnen in die Betriebsenteignung einbezogenen Vermögensgegenstandes (Urteil vom
  7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - juris Rn. 24). Nr. 2 Abs. 1 der von der DWK erlassenen Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom
  8. April 1948 bestimmte, dass sich die Enteignung wirtschaftlicher Unternehmungen in der sowjetischen Besatzungszone auf das gesamte den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen erstreckte. Da die Klägerin als Unternehmen darauf ausgerichtet war, Wohnungen zu bauen, zu vermieten und gegebenenfalls zu verkaufen, war damit im Geltungsbereich der Richtlinien Nr. 1 der DWK von der in Thüringen erfolgten Enteignung der Klägerin alles zu dem Unternehmen und ihren Niederlassungen in der sowjetischen Besatzungszone gehörende Vermögen erfasst. Darüber hinaus regelte Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 der DWK für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, von denen bisher nicht jede ausdrücklich enteignet worden war, dass die Enteignung auch hinsichtlich aller anderen Unternehmensteile zu gelten hatte, die in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander standen. Sollten daher nicht alle Betriebsstätten in den Enteignungslisten verzeichnet gewesen sein, hätte dies an der Enteignung auch dieser Betriebsstätten nichts geändert (vgl. dazu allgemein u.a. Beschlüsse vom
  9. April 1998 - BVerwG 7 B 7.

§ 1Verm

G Nr. 149 S. 455 und vom

  1. November 2002 – BverwG 7 B 70.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 23). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bei den "Niederlassungen" der Klägerin in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg nicht um Unternehmensteile oder "unselbstständige Niederlassungen" handelte, sind nicht ersichtlich. Durchgreifende Verfahrensrügen gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil hat die Klägerin nicht erhoben. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht aufgrund der Unternehmensziele und der Unternehmensstruktur angenommenen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Klägerin mit ihren Unternehmensteilen und Grundstücken in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg, damit also auch in Potsdam. 18 Daran ändert auch nichts, dass offenbar den Enteignungsbehörden in Brandenburg im Sommer und Herbst 1948 und auch noch 1949 die Thüringer Sequestrierung und Enteignung der Klägerin möglicherweise nicht hinreichend bekannt war (vgl. dazu allgemein u.a. Urteil vom
  2. März 2012 a.a.O. Rn. 22). Soweit Koordinationsschwierigkeiten oder Fehler bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone dazu geführt hatten, dass Vermögenswerte eines in den Sequesterlisten aufgeführten Betroffenen nur unvollständig erfasst wurden, entsprach es dem Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. u.a. Urteile vom
  3. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f. und vom
  4. März 2012 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). 19 Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von den Enteignungsbehörden in Potsdam seit Mai 1948 getroffenen zusätzlichen Maßnahmen gegen die Klägerin und ihre dort belegenen Grundstücke bei isolierter Betrachtung ebenfalls auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgten. 20 Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Vorbringen des Beklagten zutreffend ist und auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen Berücksichtigung finden kann, das Vermögensgesetz sei auf den Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich bei ihr aufgrund ihrer bis zum Kriegsende 1945 bestehenden engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Reichswehrministerium und der Wehrmacht um eine Wohnungsbaugesellschaft gehandelt habe, die seit ihrer Gründung zum Reichsfiskus gehört habe und dass ihre private Form nur zu Tarnzwecken gewählt worden sei. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 455 589 € festgesetzt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130002624&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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