JURE130003064 BVerwG 3. Senat 20130118 3 B 88/12 Beschluss Art 22 Abs 1 S 7 EinigVtr, Art 21 Abs 3 Halbs 1 EinigVtr, § 11 Abs 1 S 1 VZOG, § 11 Abs 3 VZOG vorgehend VG Cottbus, 14. August 2012, Az: 1 K 1080/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zuordnung von Vermögenswerten der Mark Brandenburg; vermögensrechtliche Ansprüche; Rechtswirklichkeit Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ein Flurstück, das ihr im Jahre 1994 einvernehmlich zugeordnet worden war, unter Änderung des seinerzeitigen Bescheides dem beigeladenen Land zugeordnet wurde. Zur Begründung der geänderten Vermögenszuordnung wies das Bundesamt darauf hin, dass das zum ehemals preußischen Vermögen gehörende Flurstück mit 60-jährigen Birken bestockt sei, sodass eine kommunale Nutzung am Zuordnungsstichtag, dem 3. Oktober 1990, nicht vorgelegen haben könne. Die Zuordnungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen beruhe auf der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen getroffenen Einigung über eine Regelung für die ehemals preußischen Vermögenswerte. Der Zuordnungsbescheid aus dem Jahre 1994 enthielt bereits einen Vorbehalt im Hinblick auf solche Ansprüche des Beigeladenen. Die maßgeblichen Passagen des Bescheides lauteten: "Die Übertragung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter gemäß § 7 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz. Hierzu gehören auch mögliche Ansprüche des Landes Brandenburg auf ehemaliges Eigentum des Staates Preußen. Sofern der Rechtsstreit des Landes Brandenburg gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsnachfolge des Eigentums des Staates Preußen zugunsten des Landes Brandenburg entschieden wird, verpflichtet sich das Land Brandenburg, mit der im Bescheid Begünstigten einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen." 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Änderungsbescheid im Ergebnis rechtmäßig sei. Zwar falle das betroffene Flurstück nicht unter das Vermögen, das nach der sogenannten Preußeneinigung dem beigeladenen Land zu übertragen sei; dieses habe jedoch einen Restitutionsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 des Einigungsvertrages - EV - und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -, weil der Vermögenswert von dem seinerzeitigen Land Mark Brandenburg, das aus der Provinz Mark Brandenburg hervorgegangen sei, dem Zentralstaat DDR unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. 3 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. 4 1. Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht sich mit einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt ihres Vortrags in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt habe. Sie habe argumentiert, dass es nicht darauf ankomme, ob dem beigeladenen Land unabhängig von der Preußeneinigung ein Restitutionsanspruch an dem umstrittenen Flurstück zustehe, weil in dem zu ihren Gunsten ergangenen Vermögenszuordnungsbescheid geregelt gewesen sei, dass das Land nur dann auf das Flurstück zugreifen könne, wenn es sich insoweit gegenüber dem Bund in der damals laufenden Auseinandersetzung - die später zu der Preußeneinigung geführt hat - durchsetzen würde. Ein weiterer zentraler Aspekt ihres Vortrages sei gewesen, dass der Preußeneinigung schon für sich gesehen zu entnehmen sei, dass der Beigeladene nicht mehr auf Grundstücke zugreifen könne, die im Rahmen der Einigung dem Bund zugesprochen worden seien. Zwar erwähne das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen im Tatbestand seines Urteils, es ziehe es aber nicht in Erwägung; denn das setze voraus, dass es in den Entscheidungsgründen verarbeitet werde. Dies sei nicht geschehen. 5 Die Gehörsrüge ist nicht berechtigt. Aus den Gründen des angegriffenen Urteils ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Argumentation der Klägerin durchaus befasst hat. Unter Abschnitt 2.3.4 der Urteilsbegründung (Seite 26 f. des Entscheidungsabdrucks) behandelt das Verwaltungsgericht die Klausel der Preußeneinigung, nach der das beigeladene Land "keine weiteren Ansprüche auf Vermögenswerte des preußischen Staates oder seiner Untergliederungen" erhebt (Nr. 6 Satz 1 der Einigung). Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Klausel sich nur auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen beziehe und keinen Verzicht zugunsten der Klägerin enthalte. Damit hat es zu dem Vortrag der Klägerin, auch aus der Preußeneinigung als solcher ergebe sich bereits, dass das Land nicht mehr auf das umstrittene Grundstück zugreifen könne, zweifelsfrei Stellung bezogen. Diese Stellungnahme erfasst zwar nicht ausdrücklich die vorrangige Argumentation der Klägerin, der Bescheid aus dem Jahre 1994 selbst regele mit Wirkung gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, dass die dortige einvernehmliche Zuordnung nur vorbehaltlich solcher Ansprüche des beigeladenen Landes auf ehemals preußische Vermögenswerte gelten solle, hinsichtlich derer es sich in den seinerzeit laufenden Verhandlungen mit dem Bund durchsetzen werde. Dennoch ergibt sich bei zutreffendem Verständnis des Gesamtzusammenhangs der Begründung, dass die Verneinung einer in der Verzichtsklausel der Preußeneinigung enthaltenen "Drittbegünstigung" durch das Gericht zugleich bedeutet, dass es ausgeschlossen sein soll, abweichend davon eine solche Begünstigung der Klägerin dem Vorbehalt zu entnehmen, der dem Bescheid aus dem Jahre 1994 beigefügt war. 6 Abgesehen davon geht die gesamte auf das Preußenvermögen zielende Argumentation der Klägerin daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht mit seiner das Urteil tragenden Begründung nicht an eine restitutionsbegründende "Schädigung" des preußischen Staates anknüpft, sondern an einen Eigentumsverlust des Landes Mark Brandenburg und einen sich daraus ergebenden Restitutionsanspruch. Selbst wenn der angefochtene Bescheid - was nach der Formulierung des zitierten Vorbehaltes eher fern liegt - alle denkbaren Ansprüche des Beigeladenen auf ehemals preußisches Vermögen ausschließen wollte, soweit es ihm nicht in der Preußeneinigung zugesprochen worden ist, ist dies für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich; denn danach geht es nicht mehr um die Restitution ehemals preußischen Vermögens, sondern um die Rückgabe von Vermögenswerten der Mark Brandenburg, mögen sie zuvor auch einmal preußisch gewesen sein. 7 Scheidet somit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang aus, kommt aus denselben Gründen der daneben gerügte Verstoß gegen eine ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht in Betracht. 8 2. Ebenso wenig begründet ist die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft rügt, das betroffene Grundstück habe vor der Überführung in Volkseigentum im Eigentum des früheren Landes Mark Brandenburg gestanden. Auch insoweit liegt weder eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor, noch ergibt sich ein Mangel richterlicher Sachaufklärung. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.