(2)Der Anspruch der Kläger auf Prozesszinsen ist auch nicht für den Zeitraum von der erstmaligen Geltendmachung des großen Schadensersatzes im April 2001 bis zur neuen Antragstellung im Mai 2008 zu verneinen, mit der die Kläger beantragt haben, die Beklagten zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Grundstücke ohne die von ihnen veranlassten Belastungen zu verurteilen. Die von dem Käufer veranlasste Belastung der zurückzugebenden Kaufsache ist allerdings wie die Sache selbst nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Ein Käufer, der die Kaufsache zurückweist und seinen gesamten Nichterfüllungsschaden geltend macht, kann nicht zugleich die Vorteile aus der Belastung der Kaufsache (beispielsweise als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit) behalten. Er stünde sich dann nämlich besser als bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. 17 Das auf die Neufassung der Anträge der Kläger gestützte Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt dennoch ohne Erfolg. Ob der Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB aF dann nicht nach § 291 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist, wenn der Käufer zwar zu Recht von dem Verkäufer den Ersatz seines gesamten Nichterfüllungsschadens verlangt, diesem aber nicht die lastenfreie Rückübertragung der Kaufsache andient, kann dahinstehen, weil es sich hier (auch für den Zeitraum von April 2001 bis Mai 2008) nach dem im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Vorbringen nicht so verhalten hat. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Ausführungen in den Urteilsgründen zur Feststellung des Annahmeverzugs ergibt - das Vorbringen der Kläger so verstanden, dass diese bereits bei der erstmaligen Berechnung ihrer Forderung nach dem großen Schadensersatz im April 2001 die geschuldete Rückübereignung der Immobilien ausdrücklich angeboten, die Beklagten jedoch stets die Abweisung der Klage beantragt hätten, wodurch sie in Annahmeverzug gekommen seien. Die Revision räumt ein, dass sich die Beklagten gegenüber dem Grund des Schadensersatzanspruchs und gegenüber dessen Höhe nur insoweit verteidigt haben, als sie eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Mieten verlangt haben. Sie zeigt dagegen keinen Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen auf, nach dem die Kläger von den Beklagten zwar den Ersatz des gesamten Nichterfüllungsschadens verlangt haben, aber nicht bereit gewesen sind, ihnen die Grundstücke frei von den zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Belastungen zurückzuübertragen. 18 3. Einer Verzinsungspflicht nach § 291 BGB stehen auch nicht die Gesichtspunkte entgegen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Richtig ist allerdings, dass bei der von den Klägern gewählten Form der Schadensberechnung, bei der nur der Leistungsaustausch rückgängig gemacht wird, sich im Rahmen der Rückabwicklung die zeitweilige Überlassung des Kaufpreises als Gegenleistung für die zeitweilige Nutzung des Grundstücks darstellt (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 115 Rn. 21). Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung von Prozesszinsen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dazu führen kann, dass die Kläger für die Dauer des Rechtsstreits sowohl die Nutzungen der Grundstücke behalten dürfen als auch in Gestalt von Prozesszinsen Erträge aus dem Kaufpreis erhalten, der die wesentliche Berechnungsgrundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bildet. 19 Die Revision berücksichtigt jedoch nicht, dass die Verzinsung der Klageforderung nach § 291 BGB nicht an den vertraglichen Leistungsaustausch und die darauf beruhende Berechnung des Schadensersatzanspruchs, sondern an das Verhalten des Schuldners im Prozess anknüpft. Der Schuldner wird allein deswegen der Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll (BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 mwN). Es soll das Verhalten des Schuldners sanktioniert werden, der seinen Gläubiger zu Unrecht zur Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05, NJW 2008, 2710, 2712 Rn. 18 mwN). Der Anspruch aus § 291 BGB besteht unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund und auf Grundlage welcher Erwägungen der Hauptanspruch zugesprochen wurde (BAG, Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 586/06, juris Rn. 11; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [2009], § 291 Rn. 7). Für die Beklagten verwirklicht sich mit der Auferlegung der Prozesszinsen das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als nicht durchgreifend erweist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171). 20 Aus den vorstehenden Gründen findet auch nicht die von der Revision hilfsweise geforderte Verrechnung der Prozesszinsen mit den während des Prozesses durch die Kläger erzielten Nutzungsvorteilen statt. B. Zur Anschlussrevision der Kläger 21 1. Die auf die Zinsmehrforderung der Kläger beschränkte Anschlussrevision ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, weil danach eine Anschließung auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrevision kann daher - abweichend von § 556 Abs. 1 ZPO aF - auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen worden ist (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, 3798 Rn. 30; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJWRR 2005, 651). 22 2. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Klägern zu Recht Prozesszinsen nur in Höhe von vier Prozent jährlich zugesprochen. 23
- a)Der Anspruch auf Prozesszinsen entstand nach § 291 Satz 1 BGB mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs, die hier gemäß § 261 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klage am 23. Februar 1996 eintrat. Der von dem Berufungsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB aF war in diesem Zeitpunkt bereits fällig, da die Ansprüche des Käufers nach §§ 459 ff. BGB aF spätestens mit der - hier zum 1. Juli 1995 erfolgten - Übergabe der verkaufen Grundstücke entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1960 - V ZR 40/60, BGHZ 34, 32, 34). Da der Anspruch auf Verzinsung der rechtshängigen Forderung nach § 291 Abs. 1 BGB bereits im Jahre 1996 entstanden war, bestimmt sich deren Höhe weiterhin nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4002 veröffentlichten, nach dem Stand vom 1. Januar 1962 bereinigten Fassung. 24
- b)Eine höhere Verzinsung vom 1. Mai 2000 an können die Kläger nicht verlangen. Nach der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I, 330) in Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 BGB war § 288 Abs. 1 BGB in der geänderten Fassung nur auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden, so dass sich an der Verzinsung der bereits vor diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen nichts änderte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792, 1794 Rn. 26). 25
- aa)Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ergibt sich nicht daraus etwas anderes, dass die Kläger erst mit ihrem Schriftsatz vom 3. April 2001 ihre Klage auf den großen Schadensersatzanspruch umgestellt haben. Der Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 1 BGB aF war bereits zuvor entstanden und fällig. Bei der Ausübung des Wahlrechts durch den Käufer handelt es sich nämlich nicht um ein Gestaltungsrecht, welches den Anspruch erst zum Entstehen bringt. Ob der Käufer die eine oder die andere Art des Schadensersatzes wählt, ist lediglich eine Frage der Berechnung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, BGHZ 96, 283, 287; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 568). Der den Klägern zugesprochene Zahlungsanspruch ist auch nicht erst durch den Übergang zum großen Schadensersatzanspruch fällig geworden. Die Anschlussrevision verkennt insoweit den Begriff der Fälligkeit, der den Zeitpunkt bezeichnet, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, MDR 2007, 826 mwN). Einen solchen Schadensersatz hätten die Kläger - wie bereits ausgeführt - jedenfalls von dem Zeitpunkt der Übergabe an (1. Juli 1995) gegenüber den Beklagten verlangen können. 26
- bb)Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Prozesszinsen nur in dem Umfang zugesprochen werden können, wie die Forderung rechtshängig geworden ist. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kommt es für den Anspruch auf Prozesszinsen allein auf die Fälligkeit der Forderung und nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Prozesszinsen an. § 291 BGB bestimmt nicht die Höhe des für Prozesszinsen geltenden Zinssatzes, sondern verweist dazu auf die für den Verzugszins geltende Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Angesichts dessen, dass es zu dieser Vorschrift in Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine einschlägige Übergangsregelung gibt, verbietet sich der von der Anschlussrevision vorgeschlagene Rückgriff auf allgemeine Regeln zum intertemporalen Prozessrecht. Nach Art. 299 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist der höhere Zinssatz nach § 288 BGB nF allein auf die vom 1. Mai 2000 an fällig werdenden Forderungen anzuwenden. Unter der Fälligkeit der Forderung in Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm - unabhängig davon, ob es um Verzugszinsen oder um Prozesszinsen geht - die der zu verzinsenden Forderung und nicht die des Zinsanspruchs gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, NJW 2012, 1792, 1794 Rn. 26; BVerwG, NVwZ 2009, 599, 602 Rn. 26). 27
- cc)Auch nach den Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138) können die Kläger keine höhere Verzinsung beanspruchen. 28