JURE130004441 BGH 4. Strafsenat 20130129 4 StR 532/12 Beschluss § 46 Abs 2 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 224 Abs 1 StGB vorgehend LG Bielefeld, 19. Juli 2012, Az: 10 Ks 46 Js 579/10 - 33/11 DEU Bundesrepub
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; SSW-St
GB/Eschelbach, § 46 Rn. 124). Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat sich auf die wahrheitswidrige Behauptung eines drohenden (Fall II. 2a der Urteilsgründe) bzw. eines bereits eingeleiteten Angriffs (Fall II. 2b der Urteilsgründe) der Zeugen beschränkt. Darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90,
§ 46Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; Beschluss vom 11. Mai 1989 - 1 St
R 184/89,
§ 46Abs.
2 Verteidigungsverhalten 5), die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, sind in seinem Vorbringen nicht enthalten. Auch hat der Angeklagte die Zeugen nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90,
§ 46Abs.
2 Verteidigungsverhalten 10), sodass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, ihr Ansehen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1994 - 1 StR 71/94,
§ 46Abs.
2 Verteidigungsverhalten 13). 8
- Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 2b der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin B. ) ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, dass es zum Einsatz eines Messers kam (UA 31). Hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da die Verwendung des Messers bereits zur Begründung der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB herangezogen worden ist. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgehoben hat, dass es mit dem Messereinsatz zu einer Steigerung der Übergriffe des Angeklagten auf die Zeugin gekommen ist, wird damit nicht lediglich das Vortatverhalten des Angeklagten gewürdigt, sondern auch die Verwendung des Messers mit negativem Vorzeichen in die Bewertung einbezogen. 9
- Durch die Aufhebung der Einzelstrafen verliert auch die Bestimmung der Gesamtstrafe ihre Grundlage. 10 Da es sich bei den aufgezeigten Fehlern um bloße Wertungsfehler handelt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch bestehen bleiben. Ergänzende - hierzu nicht in Widerspruch tretende - Feststellungen sind möglich (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012 - 5 StR 453/12). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130004441&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public