JURE130004832 BGH 4. Strafsenat 20130213 4 StR 246/12 Beschluss § 271 Abs 1 S 1 StPO, § 273 Abs 4 StPO, § 275 Abs 1 StPO vorgehend LG Essen, 21. Dezember 2011, Az: 27 KLs 19/11 DEU Bundesrepublik Deut
§ 271Protokoll 1; vom 9. April 1991 - 4 St
R 158/91, bei Kusch, NStZ 1992, 29; vom 11. Juli 1990 - 2 StR 312/90,
§ 145aUnterrichtung 1; vom 3. Januar 1991 - 3 St
R 377/90 aaO; vom
- Oktober 1983 - 3 StR 358/83, NStZ 1984, 89; vom
- September 1969 - AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115, 117; vgl. auch BR-Drucks. 9/62 aaO). Wie sich hier aus dem in das Teilprotokoll vom letzten Hauptverhandlungstag aufgenommenen Fertigstellungsvermerk ergibt, war die Sitzungsniederschrift mit den Unterschriften des Vorsitzenden und der jeweils zur Protokollierung herangezogenen Urkundsbeamten bereits am
- Dezember 2011, mithin vor der Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft am
- Februar 2012, fertiggestellt. 7 b) Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird durch das zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht erfolgte Einheften des letzten Teilprotokolls in die Verfahrensakten nicht in Frage gestellt. Weder für die Fertigstellung des Protokolls gemäß § 271 Abs. 1 StPO noch für die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils nach § 273 Abs. 4 StPO ist es erforderlich, dass die von den Urkundspersonen unterschriebene Niederschrift in tatsächlicher Hinsicht zur Akte genommen wird. Beide Bestimmungen enthalten bezüglich des Protokolls keine mit der für das schriftliche Urteil geltenden Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbare Regelung, sondern stellen ihrem Wortlaut nach bei der Fertigstellung des Protokolls allein auf die nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen und für die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils ausschließlich auf die Fertigstellung des Protokolls ab (vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2007 - GSSt 1/06 aaO). Für die alleinige Maßgeblichkeit der Unterschriften für die Fertigstellung des Protokolls spricht zudem der systematische Zusammenhang, in welchem die in § 271 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO getroffenen Regelungen stehen. Der im Gesetz vorgesehene Vermerk über den Tag der Fertigstellung dient der Beurkundung des Fertigstellungszeitpunkts und soll eine spätere Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung und damit regelmäßig des Laufs der Revisionsbegründungsfrist ermöglichen (vgl. BR-Drucks. 9/62 aaO). Da er nach der Regelung des § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO in das Protokoll selbst aufgenommen werden soll, kann er sich sinnvollerweise nur auf die gemäß § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen, nicht aber auf nachfolgende Geschehnisse im Laufe des weiteren Geschäftsgangs beziehen. Auch der Gesetzeszweck des § 273 Abs. 4 StPO gebietet es nicht, die Wirksamkeit der Urteilszustellung von einem Einheften der Niederschrift in die Verfahrensakten abhängig zu machen. Denn mit der Fertigstellung des Protokolls wird die Niederschrift, ohne dass es auf eine äußerliche Verbindung mit den Verfahrensakten ankommt, zum Bestandteil der Akten und unterliegt dem Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 1980 - StB 43/80, BGHSt 29, 394; Urteil vom
- April 1975 - 5 StR 508/74, bei Dallinger, MDR 1975, 725). Sie steht damit als Grundlage für die Revisionsbegründung uneingeschränkt zur Einsichtnahme zur Verfügung. Schließlich ist selbst zu § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO, der für das schriftliche Urteil das Bringen zur Akte ausdrücklich vorschreibt, in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorschrift nicht verlangt, dass das Urteil in tatsächlicher Hinsicht in die Sachakten eingelegt werden muss. Es genügt vielmehr, dass es fristgerecht auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- November 2006 - 1 StR 388/06, NStZ-RR 2007, 53; vom
- Oktober 1989 - 3 StR 155/89,
§ 275Abs. 1 Satz 1 Akten 1; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, aa
O, § 275 Rn. 6 mwN). 8 c) Durch die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des
- Strafsenats vom
- Oktober 1983 - 3 StR 358/83 (NStZ 1984, 89) ist der Senat nicht gehindert, wie dargelegt zu entscheiden. Es ist schon zweifelhaft, ob dem genannten Beschluss des
- Strafsenats überhaupt eine abweichende Rechtsansicht zu entnehmen ist, weil die Frage, ob die Fertigstellung des Protokolls eine äußerliche Verbindung der Niederschrift mit den Akten voraussetzt, für den damals zu entscheidenden Fall ersichtlich keine Rolle spielte. Jedenfalls wäre eine möglicherweise abweichende Rechtsauffassung für die Entscheidung des
- Strafsenats nicht tragend gewesen und damit für den Senat nicht bindend. 9
- Durch die wirksame erste Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft am
- Februar 2012 wurde nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt, die unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des
- März 2012 endete. Die weitere am
- März 2012 angeordnete Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft war demgegenüber für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1977 - 4 StR 326/77, NJW 1978, 60; Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., § 37 Rn. 29). Der Eingang der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht am
- April 2012 erfolgte daher verspätet. 10 Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bezüglich der verfristet erhobenen Verfahrensrüge von Amts wegen besteht keine Veranlassung, weil das vollständige Protokoll der Staatsanwaltschaft noch innerhalb der laufenden Revisionsbegründungsfrist vorlag, so dass nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft ohne Verschulden an der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrensbeanstandung gehindert war. II. 11 Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung der Strafkammer im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision in der Sache zu befinden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2012 - 4 StR 649/11; vom
- November 2008 - 4 StR 418/08, NStZ-RR 2009, 96). Diese Voraussetzung ist wegen der Unzulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft nicht gegeben. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130004832&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public