JURE130005215 BGH 4. Strafsenat 20130228 4 StR 357/12 Urteil § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 20 StGB, § 212 StGB, § 227 StGB vorgehend LG Arnsberg, 30. Januar 2012, Az: II-6 KLs 342 Js
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 20). 12 Es ist unschädlich, dass das Landgericht die als wahr unterstellten Aussagen des Zeugen E. B. in den Urteilsgründen als unerheblich angesehen hat (UA S. 31). Zwar dürfen nur erhebliche Tatsachen, die zu Gunsten des Angeklagten wirken und zu seiner Entlastung behauptet werden, als wahr unterstellt werden (KK-Fischer, StPO,
- Aufl., § 244 Rn. 185). Da Beweisthema und damit Gegenstand der Wahrunterstellung jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht die unmittelbar beweiserheblichen Tatsachen (tätlicher Angriff auf den Zeugen G. , wechselseitige Faustschläge, Angeklagter nicht im Besitz eines Messers), sondern die hierzu gemachten Angaben des Zeugen B. betrafen, war die Kammer nicht gehalten, davon auszugehen, das tatsächliche Geschehen habe diesen Bekundungen entsprochen. Die Bewertung und Einstellung der Aussageinhalte in das Beweisgefüge war vielmehr Sache der Strafkammer (BGH, Urteil vom
- April 1993 – 1 StR 886/92,
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 25). Im Hinblick auf die sonstige Beweislage, insbesondere die Einlassung des Angeklagten, der den tödlichen Messerstich eingeräumt hat, sowie die glaubhaften Aussagen der Zeugen Ki. und D. , musste die Strafkammer aus den als wahr unterstellten Angaben des Zeugen B. nicht die von der Antragstellerin bzw. dem Angeklagten an gestrebten Schlussfolgerungen ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – 5 StR 410/05,
§ 244Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; Meyer-Goßner, St
PO,
- Aufl., § 244 Rn. 71a). Der Tatrichter braucht den Angeklagten in der Regel nicht vom Wechsel der Bewertung einer Beweisbehauptung zu unterrichten, wenn eine als wahr unterstellte Indiztatsache sich nach dem Ergebnis der Urteilsberatung als bedeutungslos erweist. Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel gebieten können, liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1990 – 3 StR 109/89,
§ 244Abs.
3 Satz 2 Wahrunterstellung 20). III. 13 Zur Sachrüge der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger 14 1. Die Beweiswürdigung, auf welche die Überzeugung der Strafkammer gründet, es sei lediglich ein Körperverletzungs-, nicht aber ein – auch nur bedingter – Tötungsvorsatz festzustellen, weist nach den Maßstäben sachlich-rechtlicher Prüfung durch das Revisionsgericht keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 15 Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinanderliegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144, 145; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt – auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind (BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525 f.; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12). Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2009 – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572; vom 28. Januar 2010 – 3 StR 533/09, NStZ-RR 2010, 144). 16 2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. 17
- a)Das Landgericht hat die gebotene Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen und dabei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (Messerstich in den Herzbereich), den Tathergang (spontane, unüberlegte Tat im Rahmen eines unübersichtlichen, dynamischen Geschehens) und die psychische Verfassung des Angeklagten (angeheizte Stimmung, nicht alkoholisiert, voll schuldfähig) umfassend bedacht (UA S. 38 – 44). Bei seiner Bewertung der Beweistatsachen hat es sich nicht mit allgemeinen, formelhaften Wendungen begnügt; vielmehr hat es seine Überzeugung, der Vorsatz des Angeklagten habe sich nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung bezogen, mit auf den konkreten Fall abgestellten Erwägungen begründet. 18
- b)Dass das Landgericht sich keine Überzeugung davon verschaffen konnte, der Angeklagte habe gezielt auf den Herzbereich des Tatopfers eingestochen, ist das Ergebnis einer vollständigen, das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung. Die Jugendkammer hat dabei auch bedacht, dass „ein zum Herzen hin führender Stichkanal“ ein Indiz für die Zielgerichtetheit des Stichs sein kann (UA S. 40). Da das genaue Kampfgeschehen trotz Vernehmung zahlreicher Zeugen auf Grund der eingeschränkten Sichtverhältnisse, der festgestellten Bewegungsdynamik und der Unübersichtlichkeit der Auseinandersetzung hinsichtlich der genauen Körperhaltung des Tatopfers und des Angeklagten, des exakten Ablaufs der Stichbewegung und der Messerhalteposition zur Zeit der Tatausführung nicht weiter aufklärbar war, fehlen wesentliche Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Zielgerichtetheit des dem Geschädigten beigebrachten tödlichen Herzstiches, zumal aus der Länge des Stichkanals – wie das sachverständig beratene Landgericht näher ausgeführt hat – nicht ohne weiteres auf eine „enorme Wucht“ geschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2001 – 4 StR 353/01; vom 22. Februar 2006 – 5 StR 583/05). Die Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das ist hier der Fall. Der Senat ist zu einer abweichenden Würdigung nicht befugt. 19
- c)Die sorgfältige Beweiswürdigung durch die Strafkammer begründet nicht die Besorgnis, das Tatgericht habe zu hohe Anforderungen an seine für eine Verurteilung wegen Totschlags notwendige Überzeugung gestellt. Das Landgericht hat gesehen, dass auch bei einem nicht gezielten Stich in den Brustbereich bedingter Tötungsvorsatz gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572). Die Kammer hat in ihre Beweiserwägungen zu Recht diejenigen Umstände einbezogen, welche ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz in Frage stellten (UA S. 43/44). Denn selbst die offen zu Tage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen bedeutet zwar ein gewichtiges Indiz für einen (bedingten) Tötungsvorsatz, stellt aber keinen zwingenden Beweisgrund dar. Da das Landgericht sich mit diesem Beweisanzeichen ausführlich auseinandergesetzt hat, ist nicht zu besorgen, es habe diesem Umstand ein zu geringes Gewicht beigemessen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524, 1525). 20 3. Soweit die Nebenkläger sich gegen die Höhe der Jugendstrafe wenden, steht dem § 400 Abs. 1 StPO entgegen. Das Rechtsmittel der Nebenkläger kann nicht dazu führen, die Strafzumessung zu korrigieren (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 7). IV. 21 Zur Sachrüge des Angeklagten 22 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt ist, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Jugendkammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob die Schuldfähigkeit auf Grund einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beeinträchtigt war, mit allen maßgeblichen Umständen in einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung auseinandergesetzt. 23 1. Die affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 512; Beschluss vom 7. August 2012 – 2 StR 218/12). 24 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat die wesentlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, im Urteil mitgeteilt (UA S. 45/46). Es hat sich diesen nicht lediglich angeschlossen, sondern die gebotene Gesamtwürdigung selbst vorgenommen. Die sorgfältigen Urteilsausführungen lassen nicht besorgen, dass das Landgericht sich nur unvollständig mit den festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt und für die Annahme eines schuldrelevanten Affekts möglicherweise sprechende Umstände außer Acht gelassen hat. Das Gericht hat insbesondere die Gesichtspunkte bedacht, die für einen Affekt sprechen können (Tatablauf ohne besondere vorherige Sicherungstendenzen, Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion des Angeklagten, „Erschütterung“ des Angeklagten nach geglückter Flucht), und gesehen, dass es auch ohne spezifische Partnerbeziehung und Vorgeschichte zu Affektdelikten kommen kann (vgl. Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 281). Wenn die Jugendkammer mit Blick auf die Tatvorgeschichte (keine Provokation durch das Tatopfer, von der Gruppe um den Angeklagten ausgehende Aggressionen) und das Tatgeschehen, das nicht durch eine außergewöhnliche körperliche oder seelische Belastung des Angeklagten gekennzeichnet war, unter zusätzlicher Berücksichtigung des umsichtigen, von Sicherungstendenzen begleiteten Nachtatverhaltens (koordinierte, geordnete Flucht mit dem Bruder und Entsorgung des Tatmessers) einen relevanten (asthenischen) Affekt verneint hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. 25 Für eine Anwendung des § 33 StGB war schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der Angeklagte sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 – 5 StR 384/08, NStZ-RR 2009, 70, 71). V. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG und § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Quentin Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130005215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public