JURE130005226 BGH Senat für Anwaltssachen 20130221 AnwZ (Brfg) 68/12 Beschluss § 13 BRAO, § 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 2 BRAO, § 32 Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 9 Abs 3 PartGG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 13 Abs 2 VwVfG, § 24 Abs 1 VwVfG, § 24 Abs 2 VwVfG, § 28 Abs 1 VwVfG, § 3 StBerG, § 10 Abs 1 StBerG vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 31. August 2012, Az: 1 AGH 15/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2012 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. 2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. 3 1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der angefochtene Bescheid vom 20. April 2012 sei schon deswegen aufzuheben, weil die Beklagte dem Untersuchungsgrundsatz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1, 2 VwVfG) nicht genügt habe. Der Kläger meint, die Beklagte habe den aus formalen Gründen am 19. April 2012 aufgehobenen Widerrufsbescheid vom 28. März 2012 nicht ohne Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens durch den - vorliegend angefochtenen - Bescheid vom 20. April 2012 ersetzen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Die Beklagte hat vor Erlass des ursprünglichen Widerrufsbescheids vom 28. März 2012 die gebotenen Ermittlungen angestellt. Dieser Bescheid wurde allein deswegen aufgehoben, weil anstelle des zuständigen Vorstands der Beklagten (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1, § 71 BRAO) lediglich die Abteilung III des Vorstands der Beklagten über den Zulassungswiderruf entschieden hatte. Anders als der Kläger meint, ist eine Behörde im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das eingeleitete Verfahren insgesamt abzubrechen und neu zu beginnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 41/12, juris Rn. 7; BVerwGE 75, 214, 227; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 20 Rn. 67). Die Beklagte war lediglich verpflichtet zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage aufgrund im Zeitraum vom 28. März 2012 bis zum 20. April 2012 eingetretener Entwicklungen verändert hat. Dieser Verpflichtung ist sie - wie der abschließende Satz im Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 belegt - nachgekommen. Die Situation des Klägers hatte sich in dieser Zeitspanne nicht maßgeblich verändert. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Ermittlungsergebnisse zur Vermögenslage des Klägers vorgelegt, die auf erst nach dem 14. März 2012 (vgl. Position 8 in der dem angefochtenen Widerrufsbescheid beigefügten Forderungsaufstellung) gewonnenen Erkenntnissen basierten, trifft dies nicht zu. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Forderungsaufstellung ist mit der dem Widerrufsbescheid beigefügten Liste identisch. 4 2. Weiter wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, wie der Anwaltsgerichtshof überzeugend ausgeführt hat, nicht durch den Umstand berührt, dass die Rechtsanwaltskammer den Kläger vor Erlass des - den aufgehobenen Bescheid vom 28. März 2012 ersetzenden - Widerrufsbescheids vom 20. April 2012 nicht erneut angehört hat. Eine weitere Anhörung des Klägers (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 28 Abs. 1 VwVfG) war schon deswegen nicht geboten, weil ihm bereits zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, wovon er mit Schriftsätzen vom 12. März 2012 und vom 19. März 2012 Gebrauch gemacht hatte. Dass im Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 zu seinen Lasten Umstände berücksichtigt worden seien, zu denen er nicht angehört worden ist, oder dass er bei einer ergänzenden Anhörung neue entlastende Umstände vorgetragen hätte, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargetan. 5 3. Der Widerrufsbescheid vom 20. April 2012 leidet auch nicht deswegen an formellen Mängeln, weil der Steuerberater L. , der neben dem Kläger und dessen Ehefrau Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft ist, nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist. Ein Fall der notwendigen Beteiligung lag - wie der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat - nicht vor (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 13 Abs. 2 VwVfG). Weder hat der Steuerberater einen Antrag auf Beteiligung gestellt noch hat der Widerruf der Zulassung des Klägers (und seiner Ehefrau, deren Zulassung ebenfalls widerrufen worden ist) rechtsgestaltende Wirkung für den Steuerberater als drittes Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft. Die rechtsgestaltende Wirkung des Zulassungswiderrufs (§ 13 BRAO) beschränkt sich allein auf den Kläger. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs aus der dreigliedrigen Partnerschaft ausscheiden (§ 9 Abs. 3 PartGG) und damit die Gesellschaft erlöschen dürfte (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131 Rn. 7, 19, 35 m.w.N.), ist lediglich mittelbare Folge des Zulassungsverlusts. Auch die vom Kläger angeführte Vermögenslage der berufsübergreifenden Partnerschaftsgesellschaft ist rechtlich ohne Belang; gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt es allein darauf an, ob der Kläger selbst in Vermögensverfall geraten ist. Aus denselben Gründen war auch das Finanzamt M. , das nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof seinen Anteil an der Partnerschaftsgesellschaft gepfändet hat, nicht am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. 6 4. Fehl geht schließlich auch die Rüge des Klägers, ein Mangel des Verwaltungsverfahrens liege darin begründet, dass das Finanzamt M. die Steuerschulden des Klägers nicht nach §§ 3, 10 Abs. 1 StBerG in Verbindung mit den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 an die Beklagte gemeldet habe. Zum einen hat die Beklagte durch Mitteilung vom 2. Mai 2011 erfahren, dass das Finanzamt gegen den Kläger und seine Ehefrau die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen in Höhe von rund 37.000 € betreibt (Position 2 der Forderungsaufstellung). Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb eine unterbliebene Mitteilung des Finanzamts über eine Berufspflichtverletzung einen Verfahrensfehler zu Lasten des Klägers begründen würde. 7 5. Auch in materieller Hinsicht ist der Zulassungswiderruf mit Recht erfolgt. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (20. April 2012) in Vermögensverfall befunden; hierdurch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.