BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – IV ZR 143/11 – Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim…
JURE130005252 BGH 4. Zivilsenat 20121024 IV ZR 143/11 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG vorgehend OLG Braunschweig, 29. Juni 2011, Az: 3 U 121/10vorgehend LG Braunschweig, 15. Juli 2010, Az: 4 O 2299/09nachgehend BGH, 6. März 2013, Az: IV ZR 143/11, Revision zurückgewiesennachgehend BVerfG, 26. Juni 2013, Az: 1 BvR 1148/13, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
1 I. Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1986 eine private Krankenversicherung unterhielt, diese mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zum Jahresende kündigte und eine neue Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer abschloss, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der angesparten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.
2 Er vertritt die Auffassung, die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG, die eine solche Übertragung nur bei einem Wechsel in den Basistarif vorsehe, sei unter Berücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 2, 3 und 14 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ihm der Anspruch auf Auszahlung der gesamten Alterungsrückstellungen auch beim Wechsel in den Volltarif eines anderen Versicherers zustehe. Für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Versicherungsnehmern, die in den Basistarif wechselten, bestehe kein sachlicher Grund.
3 Hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls begehrten Auszahlung der angesparten Alterungsrückstellungen im Rahmen der privaten Pflegeversicherung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den entsprechenden Betrag noch vor Klagezustellung an den neuen Versicherer überwiesen hat.
4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
5 II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
6 1. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.
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12 Müsste § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig angesehen werden, dürfte er - nach einer entsprechenden Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht - nicht mehr angewendet werden (BVerfG NJW 1986, 2487, 2494 m.w.N.). Es bestünde dann mangels entsprechender Anspruchsgrundlage ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auszahlung der Alterungsrückstellungen. Es gäbe vielmehr keine Portabilität der kalkulierten Alterungsrückstellungen aus bestehenden Altverträgen beim Wechsel zu einem anderen Versicherer. Dies entspräche der früheren Rechtslage unter Geltung des § 178 f VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98, VersR 1999, 877).
13 Eine - vom Kläger erstrebte - verfassungskonforme Auslegung der Norm dahin, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn ein neuer Krankenversicherungsvertrag zum Volltarif abgeschlossen wird, scheidet dagegen aus. Eine derartige Auslegung würde sich in Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers setzen, der mit der Einführung einer teilweisen Portabilität eine wettbewerbliche Situation gerade nur bei dem Wechsel in den Basistarif schaffen wollte - hierin findet die darin liegende Belastung der Versicherer ihre Legitimation (vgl. BVerfGE 123, 186, 261). Eine einschränkende Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 18, 97, 111).
14 Dass der Gesetzgeber sich zum Schutz des Altbestandes von Verträgen der Versicherer bewusst für die Beschränkung der Portabilität bei einem Wechsel in den Basistarif entschieden hat, wird in der Begründung zu § 12g VAG im Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) (BT-Drucks. 16/3100 S. 208) deutlich. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Einführung der Portabilität der Alterungsrückstellungen zur Gefahr einer Risikoentmischung des Bestands eines Krankenversicherers führe. Diese Risikoverschiebungen könnten jedoch bei unternehmensübergreifenden Wechseln von Versicherten des Basistarifs durch einen Risikoausgleich ausgeglichen werden. Dieser erforderliche Risikoausgleich erfasse nur den Basistarif, weil nur insoweit ein Kontrahierungszwang und ein standardisiertes Produktangebot bestünden.
15 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
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20 Zwar ist den Versicherungsnehmern, die einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer im Normaltarif abschließen, dieser Anspruch nicht eingeräumt worden. Dass der Gesetzgeber damit den Wechsel in den Normaltarif eines anderen Unternehmens unattraktiver ausgestaltet hat als den Wechsel in den Basistarif, ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zum einen entspricht es dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, gerade beim Wechsel in den Basistarif eine wettbewerbliche Situation zu schaffen (vgl. BVerfGE 123, 186, 261). Vor allem aber ist es durch die Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Versicherungsunternehmen legitimiert.
21 Die Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen auch für Altverträge durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VVG greift in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufsbezogene Vertragsfreiheit der betroffenen Versicherungsunternehmen ein (BVerfGE 123, 186, 259 f.). Dieser Eingriff ist seinerseits deshalb gerechtfertigt, weil es sich dabei um eine lediglich gering belastende Berufsausübungsregelung handelt (BVerfGE aaO), was wiederum wesentlich darauf beruht, dass die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellung lediglich in den Basistarif ermöglicht wird, für den durchschnittlichen Versicherten in der privaten Krankenversicherung deshalb ökonomisch in der Regel nicht interessant ist und deshalb keine wesentliche Verbesserung seiner Wahl- und Wechseloptionen bedeutet, so dass der Gesetzgeber die Gefahr einer starken Abwanderung von Versicherten mit guten Risiken im ersten Halbjahr 2009 als gering einschätzen durfte (BVerfG aaO S. 260 f.).
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Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130005252&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public