(1)Das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der Klägerin war erheblich. Die Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Tatsache - Fehlen der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags auf Vernehmung des Gegners als Partei grundsätzlich nicht erforderlich (Senatsurteil vom
- Mai 2012 aaO Rn. 39). 20 Soweit Gegenstand der Beweiserhebung durch Parteivernehmung nicht nur die Motivation der Klägerin selbst, sondern auch die des Zedenten sein sollte, änderte sich an der Erheblichkeit des Beweisangebots nichts, wenn - was der Senat nicht abschließend zu entscheiden hat - die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Indizienbeweis durch Zeugen mittels der Angabe äußerer Umstände, die Rückschlüsse auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen, entsprechend Anwendung fänden (dazu Senatsurteil vom
- Mai 2012 aaO Rn. 44 mwN). Die Klägerin ist die Ehefrau des Zedenten, der die Geschäfte mit der Beklagten für sie abwickelte. Damit käme als (Unter-)Ausnahme von den Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags im Falle der Beweiserhebung über innere Tatsachen der Grundsatz in Betracht, dass nach der Lebenserfahrung die Kenntnis solcher Tatsachen im Verhältnis von Ehegatten naheliegt und daher nicht weiter ausgeführt zu werden braucht (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1983 - VIII ZR 94/82, WM 1983, 825, 826, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 227 ff.). Im Übrigen ist die Beweisbehauptung der Beklagten ohne weiteres so zu verstehen, die Klägerin habe mit dem Zedenten auch über seine Beweggründe bei dem Erwerb der Beteiligungen gesprochen und solle darüber Auskunft geben. Weiteren Vortrags zu Ort und Zeit entsprechender Unterredungen bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529 f.). 21
(2)Der Grundsatz der Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO stand der Beweiserhebung nicht entgegen. Für die unmittelbare Beweisführung zur Motivation der Klägerin steht der Beklagten kein anderes Beweismittel zur Verfügung. Soweit die nach außen kundgemachten Motive des Zedenten in Rede stehen, hat die Beklagte, was ihr freistand (MünchKommZPO/Schreiber,
- Aufl., § 445 Rn. 7; Völzmann-Stickelbrock in Wieczorek/Schütze, ZPO,
- Aufl., § 445 Rn. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
- Aufl., § 445 Rn. 12), kein anderes Beweismittel benannt. Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO setzt keinen vorherigen sonstigen Beweis(-antrag) voraus (BGH, Urteil vom
- Juli 1960 - IV ZR 322/59, BGHZ 33, 63, 66). 22
(3)Ein unbeachtlicher, auf Ausforschung zielender Beweisermittlungsantrag, der auf der willkürlichen Behauptung einer bestimmten Motivationslage "aufs Gratewohl" oder "ins Blaue hinein" gründete, ist nicht gegeben. Die Beklagte hat Anhaltspunkte vorgetragen und durch das Zeugnis ihres Mitarbeiters unter Beweis gestellt, die zumindest in ihrer Gesamtschau dafür sprechen, dass die Klägerin und der Zedent auch in Kenntnis der Rückvergütungen Beteiligungen an der V 3 und V 4 gezeichnet hätten. Dazu gehörte die Behauptung der Beklagten, der Klägerin und dem Zedenten sei es auf die Steuerersparnis und allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen. Als weiteren Anhaltspunkt hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bereits zuvor jeweils eine Beteiligung der E. KG (Klägerin) bzw. Z. KG (Zedent) in Kenntnis von Provisionszahlungen an die beratende Bank erworben. Angesichts dessen kann eine Behauptung ins Blaue hinein nicht angenommen werden. Im Übrigen hat die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO nicht die Wahrscheinlichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung zur Voraussetzung (BGH, Urteil vom 6. Juli 1960 - IV ZR 322/59, BGHZ 33, 63, 66). 23
- cc)Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil die Beklagte den Nachweis einer mangelnden Kausalität der vom Berufungsgericht festgestellten Aufklärungspflichtverletzung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln möglicherweise geführt hätte. 24 4. Das Berufungsgericht wird den genannten Beweis zu erheben und zusammen mit den ebenfalls unter Beweis gestellten Indizien (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 45 ff.) zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit den von der Klägerin behaupteten weiteren Aufklärungspflichtverletzungen auseinanderzusetzen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff.; Henning, WM 2012, 153 ff.). 25 Dabei wird es darauf hinzuwirken haben, dass die Klägerin, die aus abgetretenem Recht (und nicht als Prozessstandschafterin) gegen die Beklagte vorgeht, dies auch mittels geeigneter Anträge zum Ausdruck bringt (unklar bisher Berufungsurteil S. 2 unter I.2 mit S. 10 unter 2.b und S. 3 unter I.4 mit S. 10 f. unter 3.c). 26 Weiter wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellen haben, dass die Klägerin eine Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten (so aber Berufungsurteil S. 2 f. unter I.3.b und S. 4 unter II.3.
- b)nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97, WM 1998, 2487, 2488). Im Übrigen ist, soweit die Darlehensverbindlichkeit des Zedenten in Rede steht, eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung im Allgemeinen gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht abtretbar (BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 14). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar, wenn die Forderung an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird; diese Ausnahme ist indessen hier nicht einschlägig. Soweit die Klägerin beantragt festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, an sie mit Fälligwerden des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Zedenten den von ihm geschuldeten Betrag zu zahlen, wird sich das Berufungsgericht - neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - damit zu befassen haben, ob zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der §§ 280, 281 BGB ein der Abtretung zugänglicher Schadensersatzanspruch vorliegen wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 399 Rn. 4). III. 27 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130005277&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public