JURE130007140 BGH 7. Zivilsenat 20130321 VII ZR 58/12 Beschluss § 139 Abs 1 ZPO, § 278 Abs 3 ZPO, § 296 ZPO, § 531 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 8 Nr 2 Abs 1 VOB B vorgehend OLG München, 13. Januar 2012, Az: 27 U 3426/11 Bauvorgehend LG Augsburg, 19. Juli 2011, Az: 62 O 4799/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Werklohnprozess: Rechtzeitigkeit des Parteivorbringens; Verbot der Auswechslung von Präklusionsgründen in der Berufungsinstanz; Folgen eines missverständlichen rechtlichen Hinweises des Erstgerichts für die Berufungsinstanz; Abrechnung eines Detailpauschalvertrages nach Kündigung Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 50.525,37 € I. 1 Der klagende Insolvenzverwalter verlangt Restwerklohn, nachdem die Beklagte einen Pauschalpreisvertrag gekündigt hat. 2 Die Insolvenzschuldnerin (nachfolgend nur: Schuldnerin) und die beklagte Auftraggeberin schlossen am 14./20. Dezember 2006 einen Werkvertrag über Roh- und Gerüstbauarbeiten, dem die VOB/B zugrunde lag. Die Schuldnerin gab ein Angebot mit Einheitspreisen über 209.113,80 € ab. Die Vertragsparteien einigten sich auf eine Pauschalvergütung von 171.500 € netto. 3 Nachdem die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, kündigte die Beklagte den Vertrag am 9. März 2007 gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B und forderte die Schuldnerin auf, eine prüfbare Schlussrechnung vorzulegen. Mit der Schlussrechnung vom 20. März 2007 rechnete die Schuldnerin nach Einheitspreisen ab. Die Beklagte erhob keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Rechnung. Später berief sie sich auf Baumängel. 4 Der Insolvenzverwalter hat mit der auf Zahlung von 71.031,27 € Restwerklohn nebst Zinsen gerichteten Klage unter anderem geltend gemacht, dass die Schuldnerin und die Beklagte einen Detailpauschalvertrag geschlossen hätten. Das Landgericht hat mit der Ladungsverfügung vom 27. Mai 2011 folgenden Hinweis erteilt: "Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts dürfte zwar die Prüffähigkeit der vorgelegten Rechnung - im Hinblick auf § 16 III Nr. 1 VOB/B - nicht mehr zu prüfen sein. Die Rechnung wirft aber Zweifel an der Schlüssigkeit der Klage auf. Ein erster Blick lässt vermuten, dass hier die erbrachten Leistungen nach Einheitspreisen abgerechnet wurden. Das wäre im Hinblick auf den abgeschlossenen Pauschalpreisvertrag natürlich unzutreffend. Die Klage wäre insoweit unschlüssig …" 5 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 eine korrigierte Schlussrechnung vom 4. Juli 2011 über 50.525,37 € überreicht. Das Landgericht hat die Klage mangels förmlicher Abnahme als derzeit unbegründet abgewiesen. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt er sein Zahlungsverlangen in Höhe von 50.525,37 € nebst Zinsen weiter. II. 7 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Mangels geeigneter Schlussrechnung habe das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als derzeit unbegründet abgewiesen. Die mit der Klageschrift vorgelegte Rechnung entspreche nicht den Anforderungen an eine Abrechnung nach einem gekündigten Pauschalpreisvertrag. Dass es sich um einen Detailpauschalvertrag handele, entbinde den Kläger nicht von der Darstellung der Urkalkulation der Schuldnerin. Auf den Hinweis des Landgerichts vom 27. Mai 2011 wäre es dem Kläger möglich gewesen, rechtzeitig eine der Urkalkulation entsprechende Abrechnung vorzulegen. Der Verstoß gegen das Gebot rechtzeitigen Vorbringens gemäß § 282 Abs. 1, § 296 Abs. 2 ZPO führe zur Zurückweisung in erster Instanz. Die Vorlage einer neuen Rechnung in der Berufungsinstanz bleibe ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO). 8 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgeschobene Vortrag sei auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Nach dem Hinweis des Landgerichts habe der Kläger ausreichend Zeit zu entsprechendem Vortrag gehabt, diese aber nicht genutzt. 9 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bleibt wie im vorliegenden Fall ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG; siehe BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 9; vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, BeckRS 2012, 19868 Rn. 14, jeweils m.w.N.). 10
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