← Deutschland

BGH 4 StR 86/13

JURE130008414 BGH

  1. Strafsenat 20130424 4 StR 86/13 Beschluss § 44 StPO, § 45 StPO, § 341 Abs 1 StPO vorgehend LG Münster,
  2. Dezember 2012, Az: 10 KLs 91 Js 1523/12 - 8/12nachgehend BGH,
  3. März 2017, Az: 4 StR 86/13, Beschlussnachgehend BGH,
  4. Juli 2017, Az: 4 StR 86/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten
  5. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom
  6. Dezember 2012 wird verworfen.
  7. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
  8. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil vom
  9. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am
  10. Dezember 2012 beim Amtsgericht Rheine, am
  11. Januar 2013 beim Landgericht Münster und am
  12. Januar 2013 bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt ein. 2
  13. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom
  14. Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom
  15. Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO,
  16. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO). 3
  17. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am
  18. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am
  19. Dezember 2012, und damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden vom
  20. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom
  21. Juni 2008 – 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom
  22. Dezember 2012 nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt die Gesetzeslage korrekt dar. 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130008414&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.