JURE130008415 BGH 4. Strafsenat 20130410 4 StR 90/13 Beschluss § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 31 S 1 Nr 1 BtMG, § 26 StGB, § 49 Abs 1 StGB vorgehend LG Bielefeld, 22. Oktober 2012, Az: 2 KLs 336 Js 27/12 - 8
§ 31Nr.
1 Milderung 3). 12 c) Ein Aufklärungserfolg ist nach den Urteilsfeststellungen eingetreten und wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 - 1 StR 43/90,
§ 31Nr.
1 Aufdeckung 16). 13
- In den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe lässt die Nichtanwendung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 BtMG besorgen, dass die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Tat in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen ist. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten - als einen (Tat-)“Beitrag“ - und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 1991 - 2 StR 608/90,
§ 31Nr. 1 Tat 1; Weber, Bt
MG,
- Aufl., § 31 Rn. 34 ff.). Der Angeklagte hat bei einer Tatserie - Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe - hinsichtlich der meisten Einzeltaten Aufklärungshilfe geleistet. Dies reicht aus, ihm auch hinsichtlich der Einzeltaten in den Fällen 10 und 13, in denen kein Aufklärungserfolg eingetreten ist, die Vergünstigung gewähren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 1995 - 3 StR 77/95,
§ 31Nr.
1 Tat 3). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130008415&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public