JURE130008442 BGH 2. Zivilsenat 20130115 II ZR 189/11 Beschluss § 25 BGB, § 33 Abs 1 S 2 BGB vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Juli 2011, Az: 3 U 147/09vorgehend LG Potsdam, 14. Oktober 2009, Az: 8 O 385/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Vereinsrecht: Festsetzung eines uneinheitlichen Beitrags für unterschiedliche Zwecke 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 85.494,41 € festgesetzt (6.968,19 € für den Zahlungsantrag und 78.526,22 €, nämlich [6,26 € + 0,25 €] x 359 Mitglieder x 12 Monate x 3,5 - 20 % für den Feststellungsantrag). 1 A. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2 Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom Berufungsgericht dazu angeführten Fragen, ob sich - allein - aus Satzungszielen Zahlungsansprüche gegen Vereinsmitglieder ergeben können und welche Voraussetzungen bei einer Gewerkschaft an den Erlass einer Arbeitskampfunterstützungsordnung zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung nicht an. 3 B. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 I. Die Klage ist zulässig. 5 Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 320) angesehene Feststellungsklage. Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden kann. Der Beklagte wehrt sich jedenfalls gegen seine Verpflichtung, monatlich 0,25 € pro Mitglied in den Streikfonds zahlen zu müssen. Im Übrigen haben Land- und Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vortrag des Beklagten, er wehre sich nicht gegen den Mitgliedsbeitrag, eine unbeachtliche Schutzbehauptung sei. 6 II. Die Klage ist auch begründet. 7 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des - allgemeinen - Mitgliedsbeitrags in Höhe von 6,26 € pro Monat und Mitglied, von dem der Kläger für die Zeit von Juli bis September 2008 nur 6,22 € pro Monat und Mitglied geltend macht, nämlich insgesamt 6.698,94 € bei 359 Mitgliedern. 8 Gegen die Befugnis des Klägers, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben und seine Höhe nach § 7 der Satzung vom Gesamtvorstand festlegen zu lassen, bringt die Revision nichts vor. Dagegen bestehen auch keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 12). 9 2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 0,25 € pro Monat und Mitglied in den Streikfonds, das sind für den hier streitigen Zeitraum von Juli bis September 2008 insgesamt 269,25 €. 10 Die Berechtigung zur Erhebung dieses einem speziellen Zweck gewidmeten Teils des Mitgliedsbeitrags ergibt sich ebenfalls aus § 7 der Satzung des Klägers. Dass der Gesamtvorstand keinen einheitlichen Mitgliedsbeitrag festgesetzt, sondern zwischen dem allgemeinen Zwecken dienenden Teil des Beitrags und dem zur Unterhaltung der Streikkasse bestimmten Beitragsteil differenziert hat, ist unschädlich. Entscheidend ist allein, dass beide Bestandteile des Beitrags den Anforderungen des § 7 der Satzung entsprechend festgesetzt worden sind. Danach setzt der Gesamtvorstand des Klägers die Mitgliedsbeiträge fest, wobei allein insoweit eine satzungsmäßige Bindung besteht, als sich die Höhe nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände richten muss. 11 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe auch des Beitrags zur Streikkasse richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Beitragsteil - ebenso wie der allgemeine Mitgliedsbeitrag - vom Gesamtvorstand des Klägers festgesetzt worden ist. Zwar rügt die Revision, dass dazu keine Feststellungen getroffen worden seien und dass der Gesamtvorstand am 20./21. Juni 2005 den Mitgliedsbeitrag auf 6,26 € pro Monat und Mitglied festgesetzt habe. Sie sagt aber nicht, dass der Beklagte behauptet hätte, der Beitrag zu der Streikkasse sei - entgegen der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung in § 5 der Arbeitskampfunterstützungsordnung des Klägers - nicht vom Gesamtvorstand festgesetzt worden. Damit ist die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, der Gesamtvorstand habe den Streikbeitrag zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt und im Juni 2005 nur über den allgemeinen Teil des Mitgliedsbeitrags entschieden, nicht in Frage gestellt. 12 Ob der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft erfüllt, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er tatsächlich eine Streikkasse unterhält und sich damit die Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen offen hält. Wenn sich der Beklagte dagegen wehren will, muss er darauf hinwirken, dass die Arbeitskampfunterstützungsordnung aufgehoben wird. Im Übrigen hat das Landgericht - wenn auch mit knapper Begründung - festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft erfüllt, und das Berufungsgericht hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht. 13 3. Dem Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags steht kein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Das stellt die Revision nicht mehr in Frage. 14 4. Die Klageforderung ist durch die (Hilfs-)Aufrechnung des Beklagten nicht erloschen. Der Beklagte hatte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer Strukturhilfe in Höhe von je 75.669 € für die Jahre 2005 und 2006. 15
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