JURE130009534 BGH Dienstgericht des Bundes 20130424 RiZ 4/12 Beschluss § 54 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 26 DRiG, § 62 DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 42 Abs 2 ZPO, § 43 ZPO, § 44 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland (Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im Verfahren eines BGH-Richters gegen den Präsidenten des BGH wegen Verlesung einer Zeitungsmeldung; Einschätzung der Sach- oder Rechtslage als Befangenheitsgrund) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof wird für unbegründet erklärt. 1 I. Der Antragsteller hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils des Dienstgerichts des Bundes vom 14. Februar 2013 eine Anhörungsrüge erhoben und darin den Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 2 Der Vorsitzende habe seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2013 damit eingeleitet, er habe in der Zeitung an diesem Morgen die Schlagzeile erblickt, dass Richter gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs klagten. Derartiges habe er in seiner Laufbahn noch nicht erlebt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, ein Antrag nach §§ 26, 62 DRiG sei generell fragwürdig, wenn er sich gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs richte. 3 In der mündlichen Verhandlung habe er ausschließlich die Argumente der Antragsgegnerin verwendet. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin habe sich auf wenige Bemerkungen beschränkt, weil seine Rolle vom Vorsitzenden eingenommen worden sei. Der Vorsitzende habe die Äußerung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2013, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zuweisung von Geschäften durch einen nicht nichtigen Geschäftsverteilungsplan von den Richtern hinzunehmen sei und entgegen der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs eine Bindungswirkung bestehe, dahin umgedeutet, man könne nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den erkennenden Richtern die Prüfungskompetenz für die Ordnungsmäßigkeit der Gerichtsbesetzung habe absprechen wollen. 4 Durch wiederholte Unterbrechung des Vortrags des Antragstellers mit der Bemerkung, es seien zwei Fragen zu unterscheiden, nämlich die Zulässigkeit des Doppelvorsitzes und die Bindung des Präsidiums an den Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2012 (2 StR 346/11), habe er gezeigt, dass er das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen habe. 5 Die Bemerkung, es sei in der Verhandlung erstmals erwähnt worden, dass der Senatsbeschluss das Präsidium gebunden habe, zeige ebenfalls, dass der Vorsitzende die schriftlichen Ausführungen des Antragstellers nicht ernsthaft wahrgenommen habe. Gleiches gelte von der Bemerkung, der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 (NJW 2012, 2334) habe die Rechtmäßigkeit des Doppelvorsitzes festgestellt, obwohl der Antragsteller schriftsätzlich und mündlich auf dessen fehlende Bindungswirkung hingewiesen habe. 6 In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende bemerkt, Bundesrichter müssten eine Befragung durch das Präsidium aushalten. Es gehe aber nicht um irgendeine Befragung, sondern darum, ob ihnen Vorhalte und Vorwürfe zu den Gründen einer Zwischenentscheidung gemacht und ihr weiteres Abstimmungsverhalten erfragt werden dürfe. 7 Die vom Antragsteller am 13. Februar 2013 per Telefax übermittelten Materialien habe der Vorsitzende an die Beisitzer erst am Morgen des 14. Februars 2013 verteilen lassen, so dass sie vor der Verhandlung nicht hätten gelesen werden können. Als der Antragsteller vor Beginn der mündlichen Verhandlung die Geschäftsstelle aufgesucht habe, sei der Geschäftsstellenbeamte unterwegs gewesen, um Kopien der Telefaxsendung an die Beisitzer des Dienstgerichts zu verteilen. Das mündliche Vorbringen des Antragstellers zur Bedeutung dieses Materials sei vom Vorsitzenden ebenfalls nicht gehört worden. 8 Die Bitte des Antragstellers um Schriftsatznachlass habe der Vorsitzende am Ende der mündlichen Verhandlung als bereits beschieden bezeichnet, worauf ihn die Beisitzer hätten korrigieren müssen, dass dies noch nicht geschehen sei. Der Vorsitzende habe dann angemerkt, ein Schriftsatznachlass sei im Zusammenhang mit der Sachberatung zu prüfen. Im Ergebnis sei ein Schriftsatznachlass dann nicht gewährt worden. 9 Die mündliche Begründung des Urteils zusammen mit der des Verfahrens RiZ 3/12 habe sich auf drei Sätze beschränkt. Damit habe gegenüber der Presse zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass die Prüfungsanträge evident aussichtslos gewesen seien. Der Vorsitzende habe bei der mündlichen Urteilsbegründung darauf hingewiesen, der Vortrag des Antragstellers zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Fassungsberatung des Aussetzungsbeschlusses des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 ergebe keinen Versuch der Beeinflussung richterlichen Entscheidungsverhaltens. Mit diesem Hinweis habe er die Aufgabe des Dienstgerichts verfehlt, um den Vorgang nicht weiter öffentlich erörtern und durch Beweisaufnahme klären zu müssen. 10 Der Vorsitzende habe schließlich an einer Vorsitzendenbesprechung am 19. Februar 2013 teilgenommen. Dort sei vorgeschlagen worden, eine „gemeinsame Presseerklärung zum Dementi von Pressekritik an dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs“ abzugeben und eine Umlaufliste zu erstellen, auf der jeder Richter unterschreiben solle, der dem Präsidenten das Vertrauen aussprechen wolle. Nach einem weiteren Vorschlag hätten die Senatsvorsitzenden ihre Beisitzer ins Gebet nehmen sollen, diese dürften nicht mehr mit der Presse sprechen. Schließlich sei unter Ablehnung der anderen Vorschläge beschlossen worden, dass der Vizepräsident dem Präsidenten ausrichten solle, dass alle Vorsitzenden ihm vertrauten. 11 Der Vorsitzende hat eine dienstliche Erklärung abgegeben, auf die sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens bezieht. Darin hat der Vorsitzende unter anderem ausgeführt, er habe nach Verlesen der Meldung aus den Badischen Neuesten Nachrichten mit der Überschrift „Novum am Bundesgerichtshof“ seiner Erinnerung nach (sinngemäß) hinzugefügt, dass es seines Wissens zutreffe, dass erstmals über erstinstanzliche Anträge von Richtern des Bundesgerichtshofs an das Dienstgericht zu verhandeln sei. 12 Der Antragsteller erstreckt die Ablehnung des Vorsitzenden auch auf diese dienstliche Erklärung. Er macht geltend, mit seiner dienstlichen Erklärung habe der Vorsitzende seine Äußerung zu dem Zeitungsartikel modifiziert und entschärft. Es sei bei dieser Äußerung nicht um eine erstmalige Klage von Bundesrichtern gegangen, sondern darum, dass Richter gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs klagten. Damit habe der Vorsitzende den Eindruck erweckt, dass er die „Klage“ schon deshalb unangemessen finde, weil sie sich gegen den Präsidenten richte. 13 Dass der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung sich nicht zu dem Vorwurf geäußert habe, dass er ausschließlich die Argumente der Antragsgegnerin verwendet habe, begründe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit. Dasselbe gelte für das nicht punktgenaue Eingehen der dienstlichen Erklärung auf die Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit des Doppelvorsitzes geklärt, und auf den Vorwurf, die Begründung sei so auffallend kurz und inhaltsleer gewesen, dass dadurch der Presse gegenüber zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, die Prüfungsanträge seien evident aussichtslos gewesen. 14 Der Vorsitzende sei überdies befangen, weil er ausweislich der Ergebenheitsadresse aller Vorsitzenden an den „verklagten“ Präsidenten, angesichts gemeinsamer Richtertätigkeit und im Hinblick auf die Erlangung des Beförderungsamtes auf Vorschlag des Präsidenten diesem persönlich verbunden sei, rechtzeitige Hinweise an die Verfahrensbeteiligten unterlassen habe, Schriftsätze des Prozessgegners erst so spät bekanntgemacht habe, dass die anderen Verfahrensbeteiligten sich nicht mehr darauf hätten vorbereiten können, das von einem Verfahrensbeteiligten übersandte Material erst so kurzfristig den Senatsmitgliedern habe zuleiten lassen, dass diese es nicht vor der Verhandlung hätten lesen können, die mündliche Verhandlung von Seiten des Senats alleine gestaltet und dabei ausschließlich Argumente des Prozessgegners vertreten habe, einen offensichtlich gebotenen Schriftsatznachlass nicht gewährt habe und das Urteil angesichts von Pressepräsenz mündlich nur mit substanzlosen Bemerkungen begründet habe. II. 15 Der Ablehnungsantrag ist nicht begründet. 16 1. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt beendet haben (BVerfG, NJW 2011, 2191, 2192; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5). Das Prüfungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Ablehnungsgesuch ist zwar erst nach der Urteilsverkündung gestellt worden. Der Antragsteller hat aber zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Gehörsrüge erhoben, über die noch zu entscheiden ist. 17 2. Der Ablehnungsantrag ist aber nicht begründet. Auf die Richterablehnung sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10). Gründe, die bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden geben, liegen nicht vor. 18
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