Dies gilt umso mehr als die vom Landgericht festgestellte Äußerung des Angeklagten „Bruder, verzeih mir“ (UA S. 6) wie auch derart heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, dass der Zeuge C. den Geschädigten lediglich an dessen Jacke erkannte (UA S. 6), eher den Schluss auf eine rauschbedingte Vorgehensweise nahe legen. 5 b) Überdies besorgt der Senat, dass die Strafkammer bei ihren Zumessungserwägungen dem von ihr selbst zugrunde gelegten Umstand, der Angeklagte habe bis unmittelbar vor seiner Tat auf Grund des Verhaltens des Opfers „nicht rechtswidrig“ (UA S. 15) gehandelt, nicht das genügende Gewicht beigemessen hat. Damit hat das Tatgericht eine dem Tatbestand des § 213, 1. Alt. StGB mindestens ähnliche Situation beschrieben, die in die Zumessungserwägungen deutlich einzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88,
R 263/04, StV 2004, 654, 655). 6 c) Angesichts der Schwere der Verletzungen des Opfers ist zwar nachvollziehbar, dass die Tat erhebliche Sanktionen zur Folge haben muss. Dies kann indes nicht ohne weitere Begründung damit untermauert werden, dass mit einem entsprechenden Strafausspruch auch generalpräventive Zwecke erfüllt würden. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Allerdings dürfen dafür nur Umstände herangezogen werden, die über die bei der Bestimmung eines konkreten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte allgemeine Abschreckung hinausgehen. Dies ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 2 StR 427/91,
1 Generalprävention 6). Daran fehlt es hier. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.