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BGH VIII ZB 51/12

JURE130010257 BGH

  1. Zivilsenat 20130514 VIII ZB 51/12 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 269 Abs 3 S 3 ZPO, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO, § 21 GKG vorgehend LG Düsseldorf,
  2. August 2012, Az: 23 T 78/12, Beschlussvorgehend AG Langenfeld,
  3. Juli 2012, Az: 13 C 86/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerdezulassung: Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung des unzuständigen Einzelrichters; Zulassung gegen eine Kostenentscheidung aus materiell-rechtlichen Gründen Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
  5. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.200 €. I. 1 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in L. . Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom
  6. März 2012, das den Beklagten am selben Tag zugestellt wurde, mit folgender Begründung: "Nach Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Miete für den März 2012 in Höhe von 590,29 € noch zur Zahlung offen steht. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist, die noch offenstehende Miete bis zum
  7. Werktag des Monats April 2012 nachzuentrichten. Bereits jetzt erklären wir unter der aufschiebenden Bedingung, falls Sie die nächste Miete nicht oder nicht vollständig entrichten und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht, die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt." 2 Nachdem die Miete für den Monat April 2012 nicht fristgerecht eingegangen war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  8. April 2012 am
  9. April 2012 Räumungsklage eingereicht. Vor Zustellung der Klage hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und Kostenantrag gegen die Beklagten gestellt, nachdem die Beklagten die rückständige Miete am
  10. Mai 2012 gezahlt hatten. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichterin - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. II. 3
  11. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht unwirksam, auch wenn der Einzelrichter bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom
  12. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3). 4
  13. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom
  14. März 2011, der bereits eine aus den gleichen Gründen verfassungswidrige Entscheidung des Einzelrichters der
  15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf betraf, wird Bezug genommen (VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4). 5
  16. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat wiederum von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 6 Für das weitere Verfahren weist der Senat erneut darauf hin, dass gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom
  17. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 7 mwN, zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO). Dies gilt auch für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130010257&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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