JURE130011254 BGH 1. Zivilsenat 20130606 I ZR 190/11 Beschluss § 45 Abs 1 S 3 GKG vorgehend BGH, 10. Januar 2013, Az: I ZR 190/11, Urteilvorgehend OLG Köln, 14. Oktober 2011, Az: I-6 U 225/10, Urteilvorgehend LG Köln, 25. November 2010, Az: 81 O 68/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag In Abänderung des Beschlusses vom 10. Januar 2013 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 75.000 € festgesetzt. 1 I. Die Parteien betreiben jeweils Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten in großem Umfang Mandate wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen. Die Klägerin ist - zumindest überwiegend - auf Seiten der Rechteinhaber, die Beklagte auf Seiten der als Rechtsverletzer in Anspruch genommenen Personen tätig. 2 Die Klägerin beauftragte insgesamt sechs Personen, die in der Zeit vom 15. Januar 2010 bis Mai 2010 gegenüber der Beklagten angaben, Abmahnungen von der Klägerin erhalten zu haben. Diese Test-Mandanten gaben entweder im Fragebogen unter der Rubrik „Besonderheiten“ oder in einer begleitenden E-Mail - wahrheitswidrig - an, die in der Abmahnung genannte Datei heruntergeladen zu haben. Ferner teilten die Testmandanten der Beklagten mit, dass sie über einen verschlüsselten WLAN-Anschluss verfügten. Dennoch versandte die Beklagte auch in den diese Testmandanten betreffenden Fällen Antwortschreiben an die Klägerin, in denen Rechtsverletzungen durch die Mandanten bestritten wurden. 3 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin bewusst unwahr vorgetragen. Dies sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 263 StGB wettbewerbswidrig. Insoweit hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, eine unrichtige Angabe der Beklagten gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf die Tatbegehung ihrer Mandanten zu untersagen. 4 Die Klägerin hat ferner hilfsweise beantragt, den Beklagten das Anbieten und Erbringen einer anwaltlichen Vertretung von Personen zu verbieten, die wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden, sofern diese bei Abschluss des Mandatsvertrages nicht auf die Praxis der Beklagten hingewiesen würden, auf die Abmahnung eine Tatbegehung in jedem Fall, also auch dann in Abrede zu stellen, wenn sie den Beklagten gegenüber eingeräumt worden sei. Insoweit liege eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG vor. Die Klägerin macht geltend, in dem Verhalten der Beklagten liege eine systematische Schlechtleistung, über die die Beklagte ihre (potentiellen) Mandanten nicht aufkläre. Dies sei als Irreführung durch Unterlassen gemäß §§ 3, 5, 5a UWG zu werten, weil der Mandant ohne entsprechende Aufklärung nicht mit einer wahrheitswidrigen Rechtsverteidigung rechne. 5 Die Klägerin hat die Beklagten ferner auf Auskunft, Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.598 € und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 6 Das Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag sowie den darauf bezogenen Folgeansprüchen stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.000 € (jeweils 50.000 € für den Haupt- und den Hilfsantrag) festgesetzt. Mit der vom Berufungsgericht im Hinblick auf den Unterlassungshauptantrag und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klagebegehren im vollem Umfang weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Revision auf insgesamt 100.000 € erreichen will. Sie macht geltend, es handele sich bei Haupt- und Hilfsantrag um verschiedene Streitgegenstände. 7 II. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. Sie führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 75.000 €. 8 1. Die Gegenvorstellung hat dem Grunde nach Erfolg. Im Streitfall sind die mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.