BGH, Beschluss vom 29.05.2013 – XII ZB 663/11 – Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bei der externen…
JURE130011272 BGH 12. Zivilsenat 20130529 XII ZB 663/11 Beschluss § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 222 FamFG vorgehend OLG Stuttgart, 24. November 2011, Az: 15 UF 330/11, Beschlussvorgehend AG Besigheim, 13. September 2011, Az: 5 F 948/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bei der externen Teilung eines Anrechts Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 (Deutsche Telekom AG) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €.
I.
1 Die am 2. August 1968 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 2. August 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13. September 2011 rechtskräftig geschieden.
2 Während der Ehezeit haben die Ehegatten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zulasten des von der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3 (Deutsche Telekom AG) erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten des Antragstellers bei der Versorgungsausgleichskasse "ein Anrecht in Höhe von 11.805,69 € … nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich i.V.m. dem Tarifvertrag Durchführungsform, bezogen auf den 31. Juli 2010", begründet und die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3, die eine Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung wegen der nach ihrer Ansicht unvollständigen Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte erstrebt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren um Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilung weiterverfolgt.
II.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft.
5 Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung benannt werden muss. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Antragsgegnerin. Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, wie konkret die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der Beschlussformel zur externen Teilung bezeichnet werden müssen, wäre demgegenüber allerdings unwirksam, weil über diese einzelne Frage nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (vgl. auch BGH Urteil vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05 - NJW-RR 2007, 932, 933; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 70 Rn. 38; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 10).
6 2. Im Umfang der Anfechtung ist die Rechtsbeschwerde auch sonst zulässig, aber nicht begründet.
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8 Anders als im Fall der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, bei der es geboten sei, im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung zu benennen, bestehe bei der externen Teilung hierfür kein Bedürfnis. Die Notwendigkeit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Teilung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung; zudem seien die zugrunde liegenden Versorgungsregelungen auch deshalb in die Entscheidungsformel aufzunehmen, um dadurch zu dokumentieren, dass das Gericht die nach § 11 VersAusglG notwendige Prüfung, ob die Begründung des Anrechts nach Maßgabe der Versorgungsordnung eine gleichwertige Teilhabe des Berechtigten gewährleistet, durchgeführt hat.
Bei der externen Teilung bedürfe es jedenfalls bei der Begründung von Anrechten in der Versorgungsausgleichskasse keiner näheren Angaben der für die Begründung des Anrechts maßgeblichen Regelungen. Die Begründung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse führe stets zu einer angemessenen Versorgung des Berechtigten, was sich schon aus der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG ergebe. Die weitere Ausgestaltung der Versorgung sei gesetzlich durch das Versorgungsausgleichskassengesetz geregelt. Schließlich müssten auch die für die Bestimmung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Vorschriften nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
Die für die Bemessung des Ausgleichswerts zu Grunde liegenden Vorschriften ergäben sich unmittelbar aus dem Vorschlag des Versorgungsträgers, die das Gericht seiner Prüfung zugrunde gelegt und durch Übernahme des vorgeschlagenen Ausgleichswertes gebilligt habe.
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12 Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher - auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Beteiligten zu 3. und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie unter bilanziellen Gesichtspunkten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 11 f.) - nicht geboten.
13 Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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