JURE130011760 BGH
- Strafsenat 20130613 1 StR 592/12 Beschluss Nr 3111 GKVerz, Nr 3130 GKVerz, § 55 Abs 1 StGB vorgehend LG Karlsruhe,
- Juni 2012, Az: 2 KLs 640 Js 578/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bei Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer früheren Strafe Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
- Mai 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1
- Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
- Oktober 2006 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Durch Urteil dieses Landgerichts vom
- Juni 2012 wurde er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom
- Oktober 2006 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom
- Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2 Nachdem zunächst Kosten in Höhe von 1.200 € angesetzt worden waren, hat die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof am
- Mai 2013 der vom Verurteilten hiergegen eingelegten Erinnerung in Höhe von 720 € abgeholfen und ihm für das Revisionsverfahren noch Kosten in Höhe von 480 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der geltend macht, wegen der Einbeziehung hätten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden dürfen. 3
- Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- April 2006 - 5 StR 569/05 und vom
- Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet. 4 Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 480 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3111 (Gebühr 240 €) des Kostenverzeichnisses. Zutreffend hat sie für die Ermittlung der Gebühr nach Teil 3 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 auf die Erhöhung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom
- Oktober 2006 gegenüber dem Urteil vom
- Juni 2012 abgestellt (Zusatzstrafe) und daneben die für das erste Verfahren berechnete Gebühr unberührt gelassen. In der amtlichen Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses ist hierzu unter V. ausgeführt (Nachweis bei Hartmann, Kostengesetze
- Aufl. S. 446): „Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt.“ 5 Weitere Auswirkungen auf den Kostenansatz hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB entgegen dem Vorbringen des Verurteilten nicht. 6 Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130011760&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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