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BGH 2 ARs 227/13

JURE130011763 BGH 2. Strafsenat 20130619 2 ARs 227/13 Beschluss § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszustä

§ 462aRn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 St

PO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier mit dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl 6.

462a Rn. 16; Meyer-Goßner StPO

  1. Auflage 2012 § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in der Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche Justizvollzugsanstalt beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom
  2. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Beschluss vom
  3. Juli 2012 - 2 ARs 164/12; Meyer-Goßner StPO
  4. Auflage 2012 § 462a Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
  5. April 2011 gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom
  6. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom
  7. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom
  8. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6.

§ 462aRn.

17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am

  1. November 2012 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war. Mit Schreiben vom
  2. September 2011, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am
  3. September 2011, teilte der Bewährungshelfer zu den Bewährungsheften mit, das sich der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuer Straftaten seit dem
  4. August 2011 in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf in Untersuchungshaft befindet (Bl. 22 BewH 501 Js 302/06 und Bl. 25 BewH 601 208/10). Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist das Gericht auch dann, wenn die Kammer zunächst nicht veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (OLG Düsseldorf NStZ 1982, 47; KK-StPO-Appl 6.

§ 462aRn.

17). So ist die bislang zuständige Strafvollstreckungskammer mit der Frage des Bewährungswiderrufs schon dann befasst, wenn ein Bewährungshelfer mitteilt, sein Proband befinde sich in Untersuchungshaft (BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 2 ARs 302/00, KK-StPO-Appl 6.

§ 462aRn.

17). Vorliegend war der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der Mitteilung des Bewährungshelfers vom 14. September 2011 bekannt, dass der Angeklagte unter anderem einer räuberischen Erpressung, mithin eines Verbrechens, dringend verdächtig war, so dass Anlass bestand, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen." 6 Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Appl Berger Eschelbach http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130011763&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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