JURE130011796 BGH Senat für Anwaltssachen 20130625 AnwZ 1/13 Beschluss § 167a Abs 1 BRAO, § 167a Abs 2 BRAO DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG). I. 1 Der Antragsteller gehört zum Kreis der von der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) für die am 29. Juli 2013 anstehende Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vorgeschlagenen Personen. Zur Vorbereitung der Wahl bestellte der Wahlausschuss aus seinen Mitgliedern jeweils einen Erst- und Zweitberichterstatter (§ 167 Abs. 2 BRAO), die jeden Bewerber persönlich anhörten. Der Antragsteller führte am 25. Februar 2013 mit den für ihn zuständigen Berichterstattern entsprechende Gespräche. Diese fertigten in der Folgezeit schriftliche Beurteilungen über den Antragsteller. Solche bestehen üblicherweise aus einem berichtenden Teil, in dem im Wesentlichen die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers aufgeführt sind, und einem bewertenden Teil, in dem der Berichterstatter für den Wahlausschuss seine persönliche Meinung zur Eignung des Bewerbers niederlegt. Der Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Wahlausschusses lud alle Bewerber zusätzlich zu einem Gespräch ein. Der mit dem Antragsteller vereinbarte Termin soll am 28. Juni 2013 stattfinden. 2 Der Antragsteller hat den Antragsgegner gebeten, ihm zur Vorbereitung dieses Gesprächs Einsicht in die ihn betreffenden Gutachten, seine Bewerberakte und die allgemeine Verfahrensakte (soweit diese bis jetzt zur Einsicht freigegeben sei) zu gewähren. Nachdem der Antragsgegner ihn auf die Regelung über das Akteneinsichtsrecht in § 167a BRAO und ergänzend darauf hingewiesen hat, dass er Einblick in die ihn betreffende Bewertung des Präsidenten des Oberlandesgerichts erhalten könne, hat der Antragsteller dem Antragsgegner eine Frist zur Akteneinsicht gesetzt und nach deren Ablauf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er insbesondere die Einsicht in den bewertenden Teil der Gutachten der Berichterstatter begehrt. II. 3 Der Antrag hat keinen Erfolg. 4 1. Es besteht bereits kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist zur Wahrung seiner Rechte auf die begehrte Akteneinsicht, soweit sie der Antragsgegner bisher verweigert hat, weder vor dem Gespräch mit dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs noch vor der Sitzung des Wahlausschusses angewiesen. 5 Der Antragsteller ist der Meinung, eine etwaige Akteneinsicht nach der Entscheidung des Wahlausschusses sei unzureichend. Er begründet die besondere Dringlichkeit seines Anliegens insoweit damit, dass er - insbesondere vor einem solch "entscheidenden" Ereignis wie dem Gespräch mit dem Ausschussvorsitzenden - Gelegenheit erhalten müsse, zu der Auffassung der Berichterstatter Stellung zu nehmen, bestehende (Vor-)Urteile zu korrigieren und Bewertungsfehler aufzuzeigen. 6 Dem folgt der Senat nicht. Das - freiwillige - Gespräch mit dem Präsidenten dient nicht der Erörterung der von den Berichterstattern für den Ausschuss erstellten Voten und soll dem Bewerber insoweit auch nicht die Möglichkeit einer Gegendarstellung geben, sondern hat, wie es in der Einladung heißt, den Zweck, den Bewerber "persönlich kennenzulernen". Der Antragsteller erleidet auch keinen irreversiblen Nachteil, wenn er vor der Sitzung des Wahlausschusses keine Einsicht erhält. Durch die Wahl werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Effektiven Rechtsschutz erhält der Antragsteller für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte, dadurch, dass er die Entscheidung rechtzeitig vor einer Zulassung der gewählten Mitbewerber durch das Bundesministerium der Justiz anfechten kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 10 m.w.N.). Sollte es dazu kommen, wird der Senat - wie dem Antragsteller aus dem ihn betreffenden Verfahren AnwZ 2/06 bekannt ist - darüber zu entscheiden haben, in welchem Umfang er die Akten des Antragsgegners beizieht und ihm danach Akteneinsicht gewährt. 7 Mangels ersichtlicher Gefahr eines irreversiblen Nachteils des Antragstellers im weiteren Verfahren für den Fall mangelnder Gewährung der begehrten Akteneinsicht schon zum jetzigen Zeitpunkt unterscheidet sich der Fall von den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen. 8 2. Abgesehen davon ist auch kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Die vom Antragsgegner verweigerte vollständige Akteneinsicht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.