JURE130011799 BGH Senat für Anwaltssachen 20130610 AnwZ (Brfg) 24/12 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO vorgehend Anwaltsgerichtshof Jena, 21. März 2012, Az: AGH 2/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als Befangenheitsgrund in einem Verfahren wegen Ablehnung der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. wird für unbegründet erklärt. I. 1 Mit am 11. März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. An der dem Kläger mit Gründen am 25. März 2013 zugestellten Entscheidung hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. mitgewirkt. 2 Mit am 19. März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "vorsorglich […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf einen geplanten Vortrag des abgelehnten Richters bei einer Kammerversammlung der Beklagten. 3 In seiner dienstlichen Äußerung vom 19. März 2013 hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. erklärt: 4 "Ich habe dem Herrn Präsident der Rechtsanwaltskammer […] auf dessen Bitte im Januar 2013 telefonisch zugesagt, vor den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer anlässlich deren Kammerversammlung am 18. Juli 2013 einen Vortrag zu halten. Dieser Umstand ist den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt worden. Eine Vergütung für den Vortrag ist nicht vereinbart." II. 5 Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. 6 1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 8 jeweils m.w.N.). 7 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.