(4)1 Ss 34/00 (54/00) - juris). Unbeschadet dieser Gesetzesänderung kann im Verwenden oder Verbreiten von Kennzeichen auch weiterhin ein Verstoß gegen ein Betätigungsverbot liegen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG gegeben sind. 7 b) Die bisherigen Feststellungen legen nahe, dass die Angeklagte den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG zumindest durch das Hochhalten der Fahne verwirklicht hat (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom
- Oktober 2005 - 1 A 144/05 - juris Rn. 21 ff.; sowie Beschluss vom
- Februar 2011 - 1 A 227/09 - juris Rn. 10). Soweit das Landgericht zum Beleg seiner Ansicht, Öcalan sei dabei nicht als Identifikationsfigur der PKK dargestellt, auf geringfügige Abweichungen des von der Angeklagten gezeigten Portraits zu sonstigen Bildern Öcalans verweist, lässt es außer Acht, dass leichte Unterschiede in der Darstellung der Strafbarkeit nicht entgegenstehen, da den Kennzeichen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Landgericht eine ins Einzelne gehende Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Fahne - sachgerecht ergänzt durch eine Bezugnahme auf Lichtbilder (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) - unterlassen hat. 8 Für eine Konstellation, bei der das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen ausnahmsweise erlaubt ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. 9
- Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob das Landgericht bei der Ablehnung eines Verstoßes gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu hohe Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. Auch über die Frage, ob die Angeklagte sich einer solchen Zuwiderhandlung schuldig gemacht hat, wird neu zu verhandeln und zu entscheiden sein. 10
- Der Senat verweist die Sache an eine andere als Staatsschutzkammer tätige Strafkammer zurück. Nachdem weiterhin eine Verurteilung der Angeklagten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG möglich ist, verbleibt es bei deren Zuständigkeit (§ 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG). 11
- Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass für das Fördern der weiteren Tätigkeit der mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) eine Handlung ausreicht, die lediglich konkret geeignet ist, im Inland eine vorteilhafte Wirkung für den Verein zu erzielen, ein tatsächlicher Nutzen für den Verein nicht feststellbar sein muss, dass indessen die Tätigkeit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss (vgl. MüKoStGB/Heinrich,
- Aufl., § 20 VereinsG Rn. 81 f. mwN). 12 Im Übrigen besteht Anlass zur Prüfung, ob angesichts der Kürze des Vorgangs ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG in Betracht kommt. Zur Vermeidung einer erneuten Hauptverhandlung könnte auch ein Vorgehen nach § 153b Abs. 2 StPO bzw. - im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Beleidigung - nach § 154 Abs. 2 StPO in Erwägung gezogen werden. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130012122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public