JURE130014743 BGH 2. Strafsenat 20130731 2 StR 38/13 Urteil § 224 Abs 1 Nr 5 StGB vorgehend LG Aachen, 1. Dezember 2012, Az: 91 KLs 401 Js 106/12 K - 5/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung: Faustschlag gegen die Schläfe und Tritt gegen den Oberkörper des Opfers als lebensgefährdende Behandlungen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. August 2012 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. 2 Der Angeklagte und sein Freund I. -L. fuhren am 15. Februar 2012 zu einem Garagengelände, wo sich der Angeklagte nach der Möglichkeit eines Ölwechsels für sein Fahrzeug erkundigte. Aus unbekannten Gründen kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und dem dort anwesenden H. . Hierauf begaben sich der Angeklagte und sein Freund zurück zum Fahrzeug, während H. ihnen folgte, auf den Angeklagten einredete und bei dessen Versuch, ins Auto einzusteigen, die Tür zudrückte, so dass ein Fuß des Angeklagten für kurze Zeit eingeklemmt war. Deshalb wurde der Angeklagte wütend. Er versetzte H. mit erheblicher Wucht einen kräftigen Faustschlag an die Schläfe. Anschließend trat der 1,85 m große Angeklagte den mit 1,65 m Körperlänge kleineren Geschädigten mit erheblicher Wucht gegen die rechte obere Brustseite, so dass der Geschädigte umfiel und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug, wo er bewusstlos liegen blieb. 3 Dem Angeklagten war bekannt und bewusst, dass ein solch massiver Schlag in das Gesicht und ein derart wuchtiger Fußtritt gegen den Oberkörper geeignet waren, das Leben des Geschädigten zu gefährden, zumal ihm seine besondere Trittkraft als Amateurfußballspieler bekannt war. 4 Aufgrund des Schlags erlitt der Geschädigte eine Felsenbein- und Kalottenfraktur, ferner Kontusionsblutungen und eine Blutung zwischen Schädeldach und harter Hirnhaut aufgrund der Zerreißung einer Schlagader. Die Verletzungen mussten chirurgisch versorgt werden. Der Geschädigte leidet auch danach unter erheblichen Konzentrations- und Sehstörungen sowie Kopfschmerzen und Schlafstörungen und einer Sprachfindungsstörung. II. 5 Die Revision ist unbegründet. 6 1. Dies gilt zunächst für den Rechtsmittelangriff gegen den Schuldspruch. 7 Das Landgericht hat die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat zu Recht als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bewertet. Sowohl der heftige Faustschlag gegen die Schläfe des Opfers als auch der wuchtige Tritt gegen den Oberkörper, der den Geschädigten zu Fall brachte und mit dem Hinterkopf hart auf den Boden aufschlagen ließ, waren jeweils lebensgefährliche Handlungen, die in natürlicher Handlungseinheit zusammengetroffen sind. Für eine Bewertung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12). Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12). Dabei ist aber die konkrete Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des jeweiligen Verletzten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Größenunterschiede zwischen Täter und Opfer, die Wucht des aus Wut ausgeführten Schlags und des Tritts, sowie die Zielrichtung begründen hier die Bewertung als lebensgefährliche Handlungen. Mit dem Faustschlag gegen den Kopf und mit dem Tritt, der mittelbar durch Sturz und Aufprall des Geschädigten mit dem Kopf auf den Boden jeweils gegen eine vitale Körperregion gewirkt haben, wurde eine zumindest potenzielle Lebensgefährdung verursacht. 8 Subjektiv muss der Täter einer Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Umstände der Tat erkennen, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2001 – 3 StR 175/01). Da der Angeklagte wusste, dass er massive Gewalt gegen den Kopf des Opfers ausübte, was er auch wollte, hat er die Tat mit dem Vorsatz einer das Leben des Geschädigten gefährdenden Handlung begangen. 9 2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begegnet auch die Bemessung der Jugendstrafe keinen rechtlichen Bedenken. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.