JURE130015183 BGH 4. Strafsenat 20130813 4 StR 288/13 Beschluss § 46 StGB vorgehend LG Mönchengladbach, 13. März 2013, Az: 21 KLs 2/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Messen der Tatmoti
§ 46Abs. 2 Vorleben 27; Beschluss vom 23. August 1989 – 3 St
R 264/89,
§ 46Abs. 2 Vorleben 9; Beschluss vom 22. Juli 1988 – 2 St
R 361/88,
§ 46Abs. 2 Vorleben 8; Beschluss vom 13. November 1987 – 2 St
R 558/87,
§ 46Abs.
2 Vorleben 7). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die angeführten schulischen und beruflichen Ausbildungsdefizite des Angeklagten, die – wie sich aus den Feststellungen zur Person ergibt (UA S. 2) – ihre Ursache bereits im Kindesalter und im Lebensstil seiner Herkunftsfamilie haben, nicht der Fall. 9
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) sowohl für die Bestimmung der Einzelstrafen, als auch für die Bildung der Gesamtstrafe gilt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
- April 2013 – 3 StR 60/13, Rn. 3; Urteil vom
- Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 253 ff.). Allerdings dürfen die neu festzusetzenden Einzelstrafen für die Fälle 12, 15 und 17 erhöht werden, weil diesen Taten durch die Schuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt aus den ursprünglich selbstständig abgeurteilten Fällen 13, 16 sowie 18 und 19 zugeordnet worden ist und deshalb höhere Schadenssummen zugrunde zu legen sind. Das Schlechterstellungsverbot gebietet bei der Neubemessung dieser Einzelstrafen nur, dass die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2012 – 4 StR 99/12, Rn. 33; Beschluss vom
- März 2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168, 169; Beschluss vom
- November 2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Soweit wieder Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt werden (Fälle 6 und 7), wird § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- Dezember 2000 – 5 StR 490/00,
§ 47Abs. 1 Umstände 8). Sost-Scheible Cierniak Franke Ri
BGH Bender ist urlaubsabwesendund deshalb gehindert, zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130015183&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public