JURE130015217 BGH 12. Zivilsenat 20130807 XII ZB 233/13 Beschluss § 4 VBVG, § 5 VBVG, § 1836 Abs 1 BGB, § 1908d BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 23c Abs 2 GVG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 RPflG vorgehend LG Gießen, 8. April 2013, Az: 7 T 96/13vorgehend AG Büdingen, 20. Februar 2013, Az: 31 XVII 56/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuervergütung: Pauschalvergütung bei Betreuerbestellung für einen bestimmten Aufgabenkreis; Ende des maßgeblichen Zeitraums nach Abschluss der Aufgabe oder nach gerichtlicher Aufhebung der Betreuung Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. April 2013 aufgehoben. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 1.386 € I. 1 Das Amtsgericht bestellte am 28. Juni 2011 den Beteiligten als Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung seiner Rechte in einem Zivilrechtsstreit einschließlich etwaiger Folge- und Rechtsmittelverfahren längstens bis zum 27. Juni 2013. Der Rechtsstreit wurde durch einen am 20. Juli 2011 geschlossenen Vergleich beendet. Am 21. November 2011 zeigte der Betreuer dem Amtsgericht an, dass das Verfahren abgeschlossen und der Vergleich erfüllt sei. Zugleich regte er die Aufhebung seiner Betreuung an, da seine Aufgabe erledigt sei. Erst mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hob das Amtsgericht die Betreuung auf. 2 Für die Zeit vom 2. April bis 1. Oktober 2012 hat der Betreuer die Festsetzung seiner vom Betroffenen zu erstattenden pauschalen Betreuervergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Betreuervergütung für den beantragten Zeitraum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuers. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. 4 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Im maßgeblichen Antragszeitraum vom 2. April 2012 bis 1. Oktober 2012 habe der Betreuer keinerlei Betreuungstätigkeit geleistet. Sein Aufgabenkreis habe die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen in einem bestimmten Rechtsstreit umfasst, welcher durch Abschluss eines Vergleichs am 20. Juli 2011 beendet worden sei. Danach habe der Betreuer keine Mühewaltung mehr entfaltet und dies sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen. Im Unterschied zu einer fehlerhaften oder einer zu lange aufrechterhaltenen Bestellung, bei der der Betreuer weiterhin tätig werde, sei hier schon die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit des Betreuers ausgeschlossen gewesen. 5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer des Betroffenen für die Wahrnehmung von dessen Rechten in einem Zivilrechtsstreit bis zur Aufhebung der Betreuung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2013 einen Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VBVG. Der Anspruch ist somit für den geltend gemachten Zeitraum vom 2. April bis 1. Oktober 2012 begründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.