(1)Zu Unrecht hat das Landgericht die Zurückweisung auf § 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO gestützt. § 282 Abs. 1 ZPO betrifft allein Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 6; Urteil vom
- Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005, 1007; MünchKommZPO/Prütting,
- Aufl., § 282 Rn. 8; jeweils m.w.N). Bei dem Termin vom
- August 2011 vor dem Landgericht handelte es sich um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz. 12