JURE130015224 BGH 12. Zivilsenat 20130807 XII ZB 131/13 Beschluss § 1897 Abs 4 BGB, § 1897 Abs 5 BGB, Art 8 Abs 1 MRK, Art 1 GG, Art 6 Abs 1 GG vorgehend LG Mosbach, 11. Februar 2013, Az: 5 T 87/12vorgehend AG Wertheim, 26. September 2012, Az: XVII 41/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Betreuung: Absehen von der Bestellung des Ehemannes der Betroffenen zum Betreuer entgegen deren Wunsch Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 11. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Die 84jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer-Spättyp. Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88jährigen Ehemann, mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist, in der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Vom 16. bis 23. Januar 2012 befand sich die Betroffene aufgrund ihrer Demenz und wegen häuslicher Konflikte in stationärer psychiatrischer Krankenhausbehandlung. Nach einem Sturz des Ehemanns am Abend des 8. März 2012, der zu einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt des Ehemanns in der chirurgischen Abteilung führte, wurde die Betroffene in den frühen Morgenstunden des 9. März 2012 nach Suiziddrohungen erneut in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses verbracht, in dem sie bereits im Januar aufgenommen worden war, und dort bis zum 23. April 2012 wegen Demenz behandelt. Von dort wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt. 2 Später wurde sie für die Dauer von sechs Wochen geschlossen untergebracht und danach in anderen Pflegeeinrichtungen betreut, wo sie durch gerichtlich genehmigte unterbringungsähnliche Maßnahmen am Entweichen gehindert wurde. 3 Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin bestimmt. 4 Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsbetreuerin. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. 5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Ehemann nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). 7 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Bestellung eines langjährigen Ehepartners gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung. Der Ehemann sei aber nicht geeignet, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er sei nicht in der Lage, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er die vorliegende Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufe und jegliche demenzielle Erkrankung leugne. Daher sei er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen. Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätze er den Pflegebedarf falsch ein und verkenne die Notwendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der Betroffenen. Diese sei außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen. 8 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.