JURE130015496 BGH 8. Zivilsenat 20130716 VIII ZB 62/12 Beschluss § 85 ZPO, § 130 ZPO, § 522 ZPO, § 574 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 21. September 2012, Az: 12 U 1239/12, Beschlussvorgehend LG Amberg, 21. Mai 2012, Az: 41 HKO 1364/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsschriftsatz: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts als Aussteller Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 312.962,02 € I. 1 Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. F. GmbH, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichtabnahme bei der Insolvenzschuldnerin bestellter Ware. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 20. August 2012 verlängert worden. 2 Die Berufungsbegründung ist per Telefax am 20. August 2012 und im Original nebst beglaubigter Abschrift am 23. August 2012 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift trägt den Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei F. und W. . Sie schließt mit der maschinenschriftlichen Namensangabe "A. D. , Rechtsanwalt" ab, die handschriftlich mit einem wellenförmigen Zeichen sowie mit einer nahezu senkrecht verlaufenden leicht gekrümmten Linie überschrieben ist, neben der sich links zwei andeutungsweise erkennbare weitere nahezu senkrechte Linien befinden. 3 Mit Verfügung vom 28. August 2012 hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil die die Berufungsbegründungsschrift abschließende, nicht als Schriftzug erkennbare gekrümmte, nahezu senkrechte Linie nicht den Anforderungen an eine Unterschrift genüge. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich unter Wiederholung der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 4 Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Berufung sei mangels einer Unterschrift, welche den gesetzlichen Anforderungen an diejenige unter bestimmenden Schriftsätzen genüge, nicht formgerecht eingelegt worden. Die Autorenschaft des Rechtsanwalts D. sei bereits nicht eindeutig gesichert, vielmehr zweifelhaft. Der Vergleich mit anderen Unterschriften dieses Rechtsanwalts in den Akten des vorliegenden Rechtsstreits ergebe nämlich, dass der Klägervertreter vorhergehende und nachfolgende Schriftsätze in anderer Weise unterzeichnet habe. Insbesondere im Hinblick auf die Kürze des Zeichens ließen sich diesem auch sonst keine besonderen charakteristischen Merkmale entnehmen, welche die Wiedergabe eines Namens erkennen ließen. Dem Gebilde lasse sich auch aus diesem Grund die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen nicht entnehmen. 5 Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sei unbegründet. Der Rechtsanwalt müsse sich über den Stand der Rechtsprechung informieren. Es müssten ihm deshalb auch die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze bekannt sein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte somit erkennen können und müssen, dass die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift den allgemein anerkannten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt habe. 6 Schließlich könne sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht auf den Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes berufen. Der Senat habe keine Schriftsätze des Klägervertreters ungerügt hingenommen, die einen der Berufungsbegründungsschrift entsprechenden Schriftzug aufgewiesen hätten. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 8 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung des Klägers sei nicht innerhalb der bis zum 20. August 2012 verlängerten Frist durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz begründet worden, ist rechtsfehlerhaft. 11
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