JURE130015895 BGH 2. Strafsenat 20130716 2 StR 163/13 Beschluss § 16 Abs 1 S 1 StGB, § 253 Abs 1 StGB, § 255 StGB vorgehend LG Trier, 13. Dezember 2012, Az: 8044 Js 18181/12 - 5 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Erpresserischer Menschenraub und räuberische Erpressung: Behandlung eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils 1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. , S. und K. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 2012, auch soweit es die Mitangeklagten St. und Si. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht Trier hat den Angeklagten L. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und K. hat es jeweils des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten K. zu einer solchen von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung der Angeklagten S. und K. ging eine Verständigung (§ 257c StPO) voraus. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 3 Die Angeklagten L. und K. sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten St. und Si. arbeiteten im Sommer 2012 als selbständige Subunternehmer für die vom Angeklagten S. geführte G. GmbH an einem Bauvorhaben in F. . Die G. GmbH war wiederum von der B. GmbH, die im Tatzeitraum jedenfalls faktisch von den Geschädigten R. und Ku. geleitet wurde, als Subunternehmerin beauftragt worden. Nach Unstimmigkeiten über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status stellten L. , K. , St. und Si. die Arbeiten ein, woraufhin die B. GmbH den Subunternehmervertrag mit der G. GmbH fristlos kündigte. In der Folge kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des noch ausstehenden Werklohns. Am 24. oder 25. Juli 2012 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem Angeklagten S. einerseits und den Geschädigten R. und Ku. andererseits, wonach ein Anspruch der G. GmbH auf den ausstehenden Werklohn bestehe, dieser aber nur nach Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art, fällig sein sollte. 4 Ende Juli/Anfang August 2012 berichtete der Angeklagte S. den Mitangeklagten L. K. , St. und Si. , dass der Geschädigte R. die Zahlung verweigere, da – was zutraf – nicht alle Unterlagen vorlägen und er – S. – nunmehr einen Rechtsanwalt beauftragt habe, um seine Forderung einzuklagen. S. zahlte den Mitangeklagten nach einer entsprechenden Ankündigung auch eine erste Rate in Höhe von 1.000,- Euro auf ihren Arbeitslohn. In einer Email vom 31. Juli 2012 warf S. dem Geschädigten Ku. u.a. vor, dass seine Betriebsführung darin bestehe, dass keiner Geld bekomme und immer versucht werde, sich herauszureden. Dies sei "ein klarer Fall für den Anwalt bzw. ein Betrugsverfahren". Auch die Behörden seien bereits informiert. Weiterhin gab der Angeklagte S. sinngemäß an, er habe "den Leuten" seine Forderungen "überreicht", so dass Ku. mit einem Besuch zu Hause rechnen müsse. 5 Am 12. August 2012 begab sich der Angeklagte S. zusammen mit L. , K. , St. und Si. zum Wohnanwesen der Geschädigten R. und Ku. . Sie drangen in das Haus ein und verlangten unter wiederholter Androhung, den Geschädigten "aufs Maul zu schlagen", von diesen Geld. Weiter ließen sie sich von den Geschädigten deren Mobiltelefone aushändigen. Nach einem Fluchtversuch des Geschädigten R. entstand ein Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte L. eine geladene Gaspistole zog und diese dem Geschädigten R. vorhielt. Dieses Vorgehen war mit den anderen Angeklagten, die bis dahin nichts von der Waffe wussten, nicht abgesprochen; trotzdem wirkten sie weiter an der Tat mit. 6 Auf Vorschlag des Geschädigten R. fuhr dieser mit den Angeklagten L. , K. , St. nach W. , wo sich ein Bankautomat befindet. S. und Si. blieben mit der Gaspistole zurück und bewachten den Geschädigten Ku.. In W. steuerte der Geschädigte R. jedoch mit Vollgas die dortige Polizeiwache an und konnte nach einer Vollbremsung vor den überraschten Angeklagten flüchten, die daraufhin zu dem Wohnanwesen zurückkehrten, wo sie kurze Zeit später festgenommen werden konnten. 7 Den Angeklagten L. , K. , St. und Si. war bei der Tatausführung bekannt, dass sie einen Zahlungsanspruch allenfalls gegen die G. GmbH, aber nicht gegen die B. GmbH hatten. Dem Angeklagten S. war bekannt, dass weder er noch die G. GmbH mangels Vorlage der Unterlagen einen fälligen, einredefreien Anspruch gegen die B. GmbH hatten. 8 2. Der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Urteils leidet, was das Vorstellungsbild der Angeklagten in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils angeht, an durchgreifenden Erörterungsmängeln. 9
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