JURE130016285 BGH 11. Zivilsenat 20130917 XI ZR 394/12 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 398 Abs 1 ZPO, § 451 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 28. September 2012, Az: 19 U 192/11, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 5. August 2011, Az: 2/12 O 423/09nachgehend OLG Frankfurt, 15. August 2014, Az: 19 U 192/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges: Voraussetzungen für die Abweichung von der erstinstanzlichen Würdigung der Aussagen von Zeugen und Parteien Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 80.000 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beratungspflichtverletzung auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. 2 Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und damals als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig, zeichnete Ende 1995 nach Beratung durch die Beklagte, die eine dem Kläger verheimlichte Rückvergütung vereinnahmte, eine Beteiligung an der R. GbR (künftig: Fondsgesellschaft) über 100.000 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5% der Beteiligungssumme. Zweck der Fondsgesellschaft war die Errichtung und Vermietung von Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus in Berlin. In dem Fondsprospekt, der ihm vorab zur Verfügung gestellt worden war, heißt es unter anderem: "Die Förderungsmittel für das Bauvorhaben sind am 30.3.1995 bewilligt worden. Die Förderung wird durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt zunächst für 15 Jahre verbindlich zugesagt. Für die Zeit 'danach' ist von einer Anschlussförderung auszugehen. Im Amtsblatt von Berlin vom 30.12.1993 (1993 S. 3922 ff.) sind die Richtlinien über die Anschlussförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977-1981 (AnschlussförderungsRL) veröffentlicht. Damit wird die Anschlussförderung fortgeführt, die schon für die Wohnungsbauprogramme 1972-1976 ausgesprochen worden war […] Rechtsgrundlage der Anschlussförderung ist § 1 des II. Wohnungsbaugesetzes […] Die Förderungssätze sind nach §§ 43, 46 II. WoBauG so zu bemessen, dass die Wohnungen nach Mieten oder Belastungen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sind. Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt. Unter dieser Voraussetzung besteht kein Anspruch auf eine Anschlussförderung. Sie wird dann nicht gewährt werden, wenn den Mietern die Bezahlung der Kostenmiete ohne Förderung zugemutet werden kann, z.B. gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Lage der Wohnung. […] Schlussfolgerung: Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass die Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau für breite Schichten der Bevölkerung erschwinglich bleiben. […] […] Risiken: Die öffentlichen Förderungsmittel (Aufwendungszuschuss und Aufwendungsdarlehen) sind bewilligt. Die Mittel werden unabhängig von der Vermietung ausgezahlt. Für den Fall, dass die Förderungsbestimmungen verletzt werden oder bei Zahlungsunfähigkeit des Staates wäre ein Wegfall der Mittel denkbar. […]". 3 Der Berliner Senat entschied im Jahr 2003, eine Anschlussförderung nicht zu gewähren. Die Fondsgesellschaft geriet daraufhin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. 4 Die vom Kläger mit dem Ziel einer Leistung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm gehaltenen Anteile, auf Freistellung und auf Feststellung erhobene Klage hat das Landgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei abgewiesen. 5 Zur Begründung hat es - soweit hier relevant - ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht dadurch verletzt habe, dass sie den Kläger nicht hinreichend darüber aufgeklärt habe, eine Anschlussförderung sei von einer entsprechenden politischen Entscheidung des Berliner Senats abhängig. Denn insofern sei auf der Grundlage des Beweisergebnisses die für den Kläger streitende Vermutung, dass er sich bei zutreffender Beratung gegen die Beteiligung entschieden hätte, widerlegt. Der Kläger habe in erster Linie Steuern sparen wollen. Diesen Effekt habe er in der ersten Förderungsperiode in vollem Umfang erzielen können. Ein Ausbleiben der Anschlussförderung habe aus der damaligen Sicht nicht notwendigerweise zu einem Verlust oder einer Reduzierung der Rendite führen müssen. Der Kläger habe bereits vor dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten und unabhängig von den Hinweisen in dem Fondsprospekt Interesse an einer Investition in den Berliner Immobilienmarkt gehabt. Dass dieses Interesse entscheidend von einem rechtlich gesicherten Anspruch auf eine durchgängige staatliche Subvention abhängig gewesen sei, sei sehr unwahrscheinlich, da der Kläger anlässlich seiner Vernehmung als Partei bekundet habe, diesen Gesichtspunkt mit dem Mitarbeiter der Beklagten nicht erörtert zu haben. Aufgrund der Angaben des Klägers im Zuge seiner Parteivernehmung sei auch der klägerische Vortrag widerlegt, ihm sei die Anlage von einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten, mit der er tatsächlich nie gesprochen habe, als absolut sicher angepriesen worden. Gleichfalls widerlegt sei die Ursächlichkeit des Verschweigens von Rückvergütungen für die Anlageentscheidung. 6 Der dagegen gerichteten Berufung hat das Berufungsgericht teilweise stattgegeben. Zwar treffe es zu, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt sei, soweit die Beklagte den Kläger nicht über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen unterrichtet habe. Soweit die Beklagte aber unzureichend über die Unsicherheiten bei der Gewährung der Anschlussförderung aufgeklärt habe, gelte dies nicht. So sei es bei einem zutreffenden Hinweis auf die rechtliche Ungewissheit der Anschlussförderung für einen durchschnittlichen Anlageinteressenten durchaus vernünftig gewesen, nicht in dieses Vorhaben zu investieren. Der Anleger habe unabhängig von der Anschlussförderung zwar Steuern sparen können. Er habe aber riskiert, dass der Fonds bei Ausbleiben der Anschlussförderung nach 15 Jahren insolvent werde und damit das investierte Kapital verloren sei, denn die Anschlussförderung sei ein für die Rentabilität des Fonds wesentlicher Umstand gewesen. Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst im Jahr 2007 angelaufen sei und die Erhebung der im Dezember 2009 anhängig gemachten Klage im Januar 2010 noch hemmende Wirkung entfaltet habe. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. II. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit das Berufungsgericht gegen die Beklagte erkannt hat, ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516). Aus demselben Grund ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 8 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, zwischen der Beklagten und dem Kläger sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Risiken der Anlage aufzuklären. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den unrichtigen Eindruck erweckt, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2009 II ZR 241/08, DStR 2009, 2610). 9 2. Das Berufungsurteil verletzt jedoch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es eine Beweislastentscheidung zu ihrem Nachteil getroffen hat, ohne die in erster Instanz durchgeführte Vernehmung des Klägers als Partei - wie nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 451, 398 Abs. 1 ZPO erforderlich - zu wiederholen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.