JURE130016286 BGH 1. Zivilsenat 20130418 I ZB 77/12 Beschluss § 5a GKG, § 66 Abs 2 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 66 Abs 4 S 1 GKG, § 66 Abs 5 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 66 Abs 7 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 103 ZPO, §§ 103ff ZPO, § 764 Abs 1 ZPO, § 766 Abs 2 ZPO, § 788 Abs 2 ZPO, § 5 Abs 2 S 1 GvKostG, § 5 Abs 2 S 2 GvKostG vorgehend LG Berlin, 19. März 2012, Az: 82 T 625/11vorgehend AG Schöneberg, 27. Juni 2011, Az: 30 M 8063/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Rechtsbehelf gegen die Mitfestsetzung von Gerichtsvollzieherkosten Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 an das Kammergericht abgegeben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 8.424,33 € festgesetzt. 1 I. Der Schuldner wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2009 verurteilt, die von ihm angemietete Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Nebengelassen und einem Kellerraum, zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Räumungstitels. Dieser beraumte den Räumungstermin auf den 31. Mai 2010 an. Am 26. Mai 2010 erwirkte der Schuldner beim Amtsgericht Schöneberg - Vollstreckungsgericht - die einstweilige Einstellung der Räumung bis längstens 1. Juni 2010. Neuer Räumungstermin wurde daraufhin auf den 10. Juni 2010 anberaumt, der auch durchgeführt wurde. 2 Der Gerichtsvollzieher berechnete der Gläubigerin für die Durchführung der Zwangsräumung Kosten in Höhe von 11.323,42 €, die von der Gläubigerin beglichen wurden. 3 Auf Antrag der Gläubigerin setzte das Amtsgericht Schöneberg die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung (gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers) auf 11.323,42 € fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Nachdem der Schuldner die Kosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von 89,50 €, Räumungskosten in Höhe von 2.738,19 € und Kosten des Schlüsseldienstes in Höhe von 71,40 € (insgesamt 2.899,09 €) anerkannt hatte, hat das Beschwerdegericht wie folgt entschieden: In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden … die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 11.192,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2010 festgesetzt, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 7.603,23 € nur festgesetzt wird Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Gläubigerin auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gerichtskostenansatz des Obergerichtsvollziehers S. zu seiner DR-Nummer 527/10 und auf Rückzahlung etwaiger von der Gläubigerin an diesen Gerichtsvollzieher überzahlter Kosten der Zwangsvollstreckung an den Schuldner. Wegen eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 3.589,09 € nebst anteiliger Zinsen erfolgt die Festsetzung ohne die vorgenannte Einschränkung Zug um Zug. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen. 4 Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und des Schuldners. Die Gläubigerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin. Der Schuldner will mit seiner Rechtsbeschwerde eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg erreichen, soweit darin die von ihm an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2009 auf einen über 2.899,09 € hinausgehenden Betrag festgesetzt worden sind. 5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, gemäß § 103 Abs. 2 ZPO, der auch bei einer Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO zur Anwendung komme, müssten dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze erforderlichen Belege beigefügt werden. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genüge es, dass der Antragsteller ihn glaubhaft gemacht habe. Diesen formellen Anforderungen genüge der Antrag der Gläubigerin. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO sei ein Massenverfahren. Daher reiche bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsmaßnahme eine typisierende Betrachtung aus. Dies gelte auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. 6 Der Schuldner werde durch die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gebotene Prüfung des Anfalls oder der Notwendigkeit der einzelnen Vollstreckungspositionen nicht rechtlos gestellt. Bei einer vom Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräumung seien sowohl der Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG) als auch der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG) Kostenschuldner. Demzufolge könnten beide gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Erinnerung einlegen und damit auch die Höhe der von dem Gerichtsvollzieher berechneten Auslagen überprüfen lassen (§ 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG). 7 Im vorliegenden Fall könne allerdings eine Erinnerungsbefugnis des Schuldners zweifelhaft sein, weil der Gerichtsvollzieher aufgrund der vollständigen Zahlung der Kosten durch die Gläubigerin von ihm keine Kosten mehr fordern könne. Daher komme die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten im Umfang der vom Schuldner erhobenen Einwände nur Zug um Zug gegen Abtretung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers sowie Abtretung des Anspruchs der Gläubigerin gegen den Gerichtsvollzieher auf Rückzahlung möglicherweise überzahlter Beträge in Betracht. 8 III. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind daher in weitere Beschwerden umzudeuten; die Sache ist zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammergericht) abzugeben. 9 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. 10
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