JURE130016614 BGH 9. Zivilsenat 20130919 IX ZB 160/11 Beschluss § 91 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 30. März 2011, Az: 18 W 55/11vorgehend LG Frankfurt, 17. Dezember 2010, Az: 2-10 O 283/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren vor Eingang der Berufungsbegründung Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2011 - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig im Übrigen - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger 68,79 v.H. und die Beklagte 31,21 v.H. zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.933,60 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger legte fristgerecht Berufung gegen das am 19. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main ein. Nachdem er die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet hatte, nahm er sie nach einem richterlichen Hinweis zurück. Schon zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Vertretung gegenüber dem Berufungsgericht angezeigt. 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2010 zu Gunsten der Beklagten gegen den Kläger zu erstattende Kosten auf Grundlage einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3200 in Höhe von 13.933,60 € nebst Zinsen festgesetzt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Landgericht teilweise abgeholfen und den zu erstattenden Betrag auf Grundlage einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3200, 3201 auf 9.585,60 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat auf die weitergehende Beschwerde des Klägers die Kostenfestsetzung insgesamt aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf Grundlage einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr erreichen. II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Fassung und damit die Festsetzung eines Erstattungsanspruches von mehr als 9.585,60 € nebst Zinsen erstrebt. Das Landgericht hatte der sofortigen Beschwerde des Klägers in Höhe von 4.348 € abgeholfen. Die hiermit verbundene Teilablehnung des Festsetzungsantrags der Beklagten ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte gegen diese erstmals im Abhilfeverfahren eingetretene Beschwer kein Rechtsmittel eingelegt hatte (vgl. OLG München, Rpfleger 1989, 55; MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 100 f; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 36). III. 4 Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Kosten eines vom Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts seien nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Berufungsbeklagte anwaltlichen Rat in einer als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten dürfe. Wenn die Partei selbst Rechtsanwalt sei oder ihr Rechtsanwälte angehörten, stelle sich die Prozesssituation für sie als Berufungsbeklagte erst dann als riskant dar, wenn eine Berufungsbegründung vorliege. Werde die Berufung schon während der laufenden Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen oder verstreiche diese ungenutzt, müsse eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hingegen nicht befürchtet werden. 6 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.