JURE130016953 BGH Senat für Anwaltssachen 20130903 AnwZ (B) 23/09 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 2 BRAO vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 25. November 2008, Az: 2 AGH 25/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch Kooperation des Einzelanwalts in der Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Antragsteller wurde am 19. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 7. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 21. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. Der Senat hat am 10. Mai 2010 mündlich verhandelt; im erklärten Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Verfahren. II. 2 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 4 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 21. August 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war bereits am 7. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8). 5 3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.