JURE130017365 BGH 7. Zivilsenat 20130925 VII ZR 88/12 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG München, 27. Februar 2012, Az: 13 U 4899/11vorgehend LG Landshut, 28. November 2011, Az: 43 O 3075/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Eliminationsverfahrens zum Ausschluss möglicher Brandursachen Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 100.000 € I. 1 Die Klägerin, eine Feuerversicherung, klagt aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von 100.000 € in offener Teilklage gegen die Beklagte ein. Diese hatte auf der Lagerhalle des Versicherungsnehmers der Klägerin drei Photovoltaikanlagen installiert und hierzu unter anderem mehrere Wechselrichter auf dem Dach über Tor 3 der Lagerhalle montiert. 2 In der Nacht des 28. Januar 2008 brannte die Lagerhalle einschließlich sämtlicher dort eingelagerter Gegenstände und Fahrzeuge sowie der montierten Photovoltaikanlagen nieder. Die Klägerin hat den Schaden mit insgesamt ca. 4 Mio. € reguliert. 3 Die Klägerin behauptet, der Brand sei am südlichen Ende der Lagerhalle im Dachbereich ausgebrochen, sichtbar zwischen 23:30 und 23:45 Uhr. Im Bereich des Brandausbruchs hätten sich eine größere Anzahl von Wechselrichtern für die dort installierte Photovoltaikanlage und die dazugehörigen elektrischen Leitungen befunden. Die Montage der Wechselrichter sei mangelhaft gewesen, eine Einzelabsicherung gegen Kurzschluss habe nicht stattgefunden, weil die Fehlerstromschutzschalter in Gruppen montiert gewesen seien. Diese Fehlmontage sei brandursächlich gewesen. Andere Brandursachen seien auszuschließen. 4 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorangegangenem Hinweisbeschluss durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt. II. 5 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, der beweisbelasteten Klägerin sei der Beweis dafür, dass eine fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage, insbesondere der Wechselrichter, durch die Beklagte brandursächlich gewesen sei, nicht gelungen. 7 Eine Beweislastumkehr habe das Erstgericht zu Recht verneint. Ein grober Verstoß gegen die Berufspflichten sei von der Klägerin erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung dadurch behauptet worden, dass die Beklagte die Herstellervorschriften zur Einzelabsicherung der Wechselrichter nicht eingehalten habe. Dieser Sachvortrag nebst dem dafür angebotenen Sachverständigenbeweis sei jedoch gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und daher zurückzuweisen, weil die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruhe. Die fehlende Einzelabsicherung der Wechselrichter sei bereits Gegenstand des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. gewesen. 8 Der Klägerin sei der Nachweis der Kausalität zwischen einem Fehlverhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt auch nicht deshalb gelungen, weil ein schadensursächliches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin ausgeschlossen werden könne und sämtliche sonst noch in Betracht kommenden Schadensursachen in den Verantwortungsbereich der Beklagten fielen. Es kämen vielmehr noch andere Ursachen wie die elektrisch betriebenen Sektionaltore, das Warmluftgebläse und fehlende Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers in Betracht, die nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. 9 Auch habe das Erstgericht zu Recht von der Vernehmung des privaten Sachverständigen Dr. T. abgesehen, ohne dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verstoßen. Dieser habe sein Gutachten nur auf der Grundlage der Akten erstellt; das Erstgericht habe dagegen die sachnäheren Zeugen vernommen. Zudem habe das Erstgericht den Sachverständigen P. mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. konfrontiert. Der gerichtliche Sachverständige habe aber die Wechselrichter als Brandursache ausgeschlossen. Auch durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. T. habe daher der Beweis der Brandursächlichkeit der Wechselrichter nicht geführt werden können. 10 Auch sei das rechtliche Gehör der Klägerin nicht dadurch verletzt worden, dass das Landgericht den Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach Vernehmung des Sachverständigen P. abgelehnt habe. Dieser habe zwar bei seiner Vernehmung die Frage der Einzelabsicherung der Wechselrichter nicht beantworten können und auf eine notwendige Nachfrage beim Hersteller verwiesen. Gleichwohl habe auf entsprechenden Beweisantrag der Klägerin diese Frage nicht vertieft werden müssen, da die fehlerhafte Montage der Wechselrichter als Brandursache nicht festgestanden habe. Die fehlende Einzelabsicherung für sich genommen scheide als Schadensursache aus. 11 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12
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