JURE130017785 BVerwG 4. Senat 20130917 4 BN 40/13 Beschluss § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 21. März 2013, Az: 10 A 1.10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur vollständigen Unwirksamkeit eines Bebauungsplans bei einzelnen Festsetzungen mit Mängeln; Prüfungsumfang des Normenkontrollverfahrens Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt. 1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darlegt, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 3 Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung liegt nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (Beschluss vom 22. Februar 2012 - BVerwG 4 B 9.12 - <insoweit nicht veröffentlicht in BauR 2012, 922> juris Rn. 5). 4 Die Beschwerde macht geltend, dass das angegriffene Urteil von den Beschlüssen vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77, vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102 und vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13 - juris abweiche. Hiernach führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). 5 Das Oberverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung (UA S. 20). Es hat hierauf gestützt über die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 hinaus die Unwirksamkeit von mehreren Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets angenommen (UA S. 20 - 23). Unter Hinweis auf die Begründung des Bebauungsplans (UA S. 23) und das dort in Bezug genommene Ortsentwicklungskonzept hat es aber angenommen, dass es dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin am besten entspreche, nur eine teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Es verbleibe auch in diesem Fall eine sinnvolle städtebauliche Ordnung, weil die Verwirklichung des vorrangigen Planziels, einer Entwicklung von Wohngebieten am Wasser, nicht unlösbar mit der Entwicklung von Wohnbebauung entlang der B. Straße verbunden sei (UA S. 23). Diese Annahme, auf die die Beschwerde ihre Divergenzrüge stützt, ist kein Rechtssatz, der dem oben angeführten Rechtssatz des Senats widerspricht. Soweit die Beschwerde ausreichende Belege für den angenommenen hypothetischen Willen der Gemeinde vermisst, rügt sie allein die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies reicht für die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). 6 Es besteht auch keine Divergenz zur Aussage des Beschlusses vom 24. April 2013 (a.a.O.), die Teilunwirksamkeit sei eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme. Die Aussage ist kein Rechtssatz, sondern beschreibt das Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit als Folge der Anwendung eines Rechtssatzes. Es bleibt aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führt (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). 7 Der hilfsweise geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, welche Aufklärungsmaßnahmen ein Beschwerdeführer für geeignet und erforderlich hält (Beschluss vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4). Hieran fehlt es. 8 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.