JURE130018204 BGH 4. Strafsenat 20130925 4 StR 351/13 Beschluss § 73 StGB, § 73a StGB, § 260 StPO vorgehend LG Bochum, 18. April 2013, Az: II-1 KLs 34 Js 449/12 - 8/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es gegen ihn wegen eines Betrages in Höhe von 12.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 2 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 3 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. 4 Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Strafkammer zutreffend § 49 Abs. 1 StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das Landgericht übersehen hat, dass § 31 BtMG in der bereits ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung eine Strafrahmenverschiebung nur noch nach § 49 Abs. 1 StGB zulässt. 5 Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die Strafkammer hat die Strafen nicht dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen, sondern diese mit höchstens drei Jahren und drei Monaten im Wesentlichen nach der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und seines Bewährungsversagens zugemessen und eher dem unteren Bereich des Strafrahmens zugeordnet. 6 3. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 12.000 € rechtlicher Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.