JURE130018230 BGH 9. Zivilsenat 20131024 IX ZR 164/11 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Oktober 2011, Az: 5 U 122/11vorgehend LG Halle (Saale), 19. Mai 2011, Az: 6 O 1592/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltsregressprozess: Gehörsverletzung durch unterlassene Prüfung der Durchsetzbarkeit des vom Rechtsanwalt angeblich vereitelten Anspruchs des Mandanten Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2011 wird zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 172.499,84 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ließ im Jahr 1998 von einem Bauunternehmer den Keller seines Wohnhauses erstellen. Im September 2003 erhob der Bauunternehmer Klage auf Zahlung restlichen Werklohns. Die vom Kläger mit seiner Vertretung beauftragten Beklagten beriefen sich wegen im Januar 2003 bekannt gewordener Durchfeuchtungserscheinungen im Keller auf ein Zurückbehaltungsrecht. Ein Sachverständigengutachten zu den behaupteten Mängeln wurde nicht eingeholt, weil der Kläger den angeforderten Vorschuss nicht bezahlte. In der Folge wurde der Kläger antragsgemäß verurteilt. Ein später von den Beklagten für den Kläger eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren erwies, dass die Kellerdurchfeuchtung auf vom Bauunternehmer zu vertretenden Baumängeln beruhte. Da sich der Bauunternehmer zwischenzeitlich auf Verjährung berufen hatte, kam es zu keinem Hauptsacheverfahren. 2 Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie es versäumt hätten, die Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche zu verhindern. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat sein am 12. Oktober 2011 verkündetes Urteil am 25. Januar 2012 ergänzt. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision nur gegen das Urteil vom 12. Oktober 2011. II. 3 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aus demselben Grund ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 4 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie den Eintritt der Verjährung der Ansprüche des Klägers wegen der Durchfeuchtung des Kellers nicht geprüft und deshalb eine fehlerhafte Strategie zur Geltendmachung dieser Rechte verfolgt hätten. Dadurch sei dem Kläger der Anspruch auf Mangelbeseitigung durch den Bauunternehmer verloren gegangen und der geltend gemachte Schaden in Gestalt der Kosten der Mangelbeseitigung und weiterer Kosten entstanden. Die Ansprüche gegen den Bauunternehmer seien auch durchsetzbar gewesen. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 15. September 2009 im Einzelnen vorgetragen, warum dies der Fall gewesen wäre. Die Beklagten hätten keine konkreten, hiergegen sprechende Umstände dargelegt, sondern sich auf die bloße Behauptung beschränkt, der Kläger habe sich nicht ausreichend und das Landgericht überhaupt nicht mit der Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs gegen den Bauunternehmer befasst. 5 2. Damit übergeht das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 und verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.