JURE130018692 BGH Senat für Anwaltssachen 20131007 AnwZ (Brfg) 34/13 Beschluss § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, § 110 JustizG NW, § 68 Abs 1 S 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 15. Februar 2013, Az: 1 AGH 45/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Fehlendes Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unter dem Gesichtspunkt geltend, dass die Abschaffung des Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 68 VwGO für berufsrechtliche Verfahren der Rechtsanwälte durch § 110 JustG NRW verfassungswidrig sei. 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 110 JustG NRW bestehen nicht. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor der Erhebung der Klage anordnet, beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält den Vorbehalt, dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der Bundesgesetzgeber hat also seine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht ausgeschöpft, sondern Raum für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gelassen (vgl. BVerfGE 35, 65, 73 f.). Der mögliche Ausschluss des Widerspruchsverfahrens durch den Landesgesetzgeber in anwaltsgerichtlichen Verwaltungsverfahren entspricht dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 66). 5 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.