JURE130019768 BGH 1. Zivilsenat 20130912 I ZR 58/11 Beschluss § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 45 Abs 1 S 3 GKG, § 47 Abs 1 S 1 GKG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 3 UWG, § 5 UWG vorgehend BGH, 24. Januar 2013, Az: I ZR 58/11, Urteilvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2011, Az: 3 U 69/09vorgehend LG Hamburg, 9. April 2009, Az: 327 O 533/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Wettbewerbs- und Markenrecht ohne wirtschaftliche Identität In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 300.000 € festgesetzt. 1 I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. 2 Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in der Ausgabe der "Welt am Sonntag" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Anspruch hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt. 3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 250.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 250.000 € festgesetzt. 4 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 300.000 €. 5 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus dem in erster Linie verfolgten Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.