JURE130019786 BGH 5. Zivilsenat 20131025 V ZR 12/12 Teilurteil § 308 Nr 1 Halbs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 20. Dezember 2011, Az: 14 U 1259/11, Urteilvorgehend LG Leipzig, 19. Juli 2011, Az: 4 O 3884/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete Angebotsfortgeltung Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen der Beklagten zu 1 und ihrer Streithelferin zu 1 gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 2011 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen 1 Mit notarieller Erklärung vom 21. September 2007 boten die Kläger als Käufer der Beklagten zu 1 als Verkäuferin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung an. In Abschnitt II heißt es: „An das Angebot hält sich der Käufer bis zum 30.11.2007 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot, das in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Verkäufer kann das Angebot noch angenommen werden.“ 2 Die Kläger widerriefen das Angebot nicht. Die Beklagte zu 1 nahm es mit notarieller Erklärung vom 27. Dezember 2007 an. Die Kläger wurden als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. 3 Sie meinen, der Kaufvertrag sei wegen verspäteter Annahme ihres Angebots nicht zustande gekommen. Ihrer im Wesentlichen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Wohnung gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin zu 1 abgewiesen. I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NotBZ 2012, 105 veröffentlicht ist, stellt fest, dass das Angebot den Klägern von den Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden ist. Die Bindungsfrist in Abschnitt II Abs. 1 des Angebots hält das Berufungsgericht für „(wohl)“ unwirksam. Wirksam sei jedoch die in Abschnitt II Absatz 2 enthaltene Fortgeltungsklausel. Diese halte einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Somit habe die Beklagte zu 1 das Angebot rechtzeitig angenommen. II. 5 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Über das Vermögen der Beklagten zu 2 wurde am 6. Januar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen sie ist deshalb unterbrochen (§ 240 ZPO). 7 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegen die Beklage zu 1 auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.