JURE130020222 BGH
- Strafsenat 20131022 4 StR 389/13 Beschluss § 171b Abs 2 GVG vom 18.12.1986, § 171b Abs 1 S 2 GVG vom 28.12.1986, § 171b Abs 3 GVG vom 26.06.2013, § 174 Abs 1 S 2 GVG, § 174 Abs 1 S 3 GVG vorgehend LG Halle (Saale),
- März 2013, Az: 6 KLs 1/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Antrag des Zeugen auf Ausschließung der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Intimsphäre: Wirksamkeit der Antragstellung außerhalb der Hauptverhandlung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom
- März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Antrag der Zeuginnen S. und H. auf Ausschließung der Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Intimsphäre gemäß § 171b Abs. 2 GVG in der hier noch anwendbaren Fassung des Opferschutzgesetzes vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) ist wirksam gestellt worden. Die Vorsitzende hatte den zuvor außerhalb der laufenden Hauptverhandlung angebrachten Antrag der Zeuginnen in der öffentlichen Sitzung vom
- März 2013 mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, der Antrag könne wirksam nur in der Hauptverhandlung gestellt werden (vgl. LR-Wickern, StPO,
- Aufl., § 171b GVG Rn. 22; Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl., § 171b GVG Rn. 10), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Wortlaut verlangt solches nicht. Im Gegenteil sieht lediglich § 171b Abs. 1 Satz 2 GVG a.F. vor, dass der Widerspruch des Betroffenen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit „in der Hauptverhandlung“ erklärt wird; Vergleichbares setzt § 171b Abs. 2 GVG a.F. für den Ausschließungsantrag nicht voraus. Ein solches Erfordernis ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgemäß nicht aufgestellt worden; aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich hierzu nichts (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom
- April 1986, BT-Drucks. 10/5305 S. 23; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom
- Oktober 1986, BT-Drucks. 10/6124 S. 17; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs [StORMG] vom
- Juni 2011, BT-Drucks. 17/6261 S. 14; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom
- März 2013, BT-Drucks. 17/12735 S. 17). Es ist auch in anderen Fällen anerkannt, dass ein Zeuge durch prozessuale Erklärungen außerhalb einer Hauptverhandlung auf deren Inhalt und Ablauf einwirken kann: So kann etwa ein Zeuge, dem ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, dieses Recht auch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben (BGH, Urteil vom
- März 1995 – 1 StR 523/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17). Ein Angehöriger, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO umfassend Gebrauch gemacht hat, kann außerhalb derselben sein Einverständnis mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung wirksam erklären (BGH, Beschluss vom
- Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181). Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 171b Abs. 1 und 2 GVG a.F. und § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG, dass alle Verfahrensbeteiligten sowie die Zuhörer im Gerichtssaal in der Lage sein müssen, den Ausschlussgrund eindeutig zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1999 – 1 StR 325/98, BGHSt 45, 117, 119 f.; Beschlüsse vom
- November 1998 – 3 StR 511/97, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 7, und
- Juli 2001 – 3 StR 239/01, NStZ-RR 2002, 262 – bei Becker); dies ist jedoch auch bei dem von der Vorsitzenden gewählten Verfahren der Fall. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130020222&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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