JURE130020239 BGH 2. Zivilsenat 20130917 II ZR 120/12 Beschluss § 39 BGB, § 242 BGB, § 723 BGB vorgehend LG Hamburg, 7. März 2012, Az: 320 S 92/11, Urteilvorgehend AG Hamburg-Barmbek, 19. August 2011, Az: 820 C 18/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Vereinsrecht: Wirksamkeit des Austritts aus der Grundeigentümergemeinschaft einer Wohnsiedlung 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 7. März 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis zu 900 € festgesetzt. 1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 2 I. Es besteht weder grundsätzlicher Klärungsbedarf noch liegen andere Zulassungsgründe vor. Die Frage, ob auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein ausnahmsweise § 723 Abs. 1 BGB anstelle von § 39 BGB Anwendung finden kann, ist nicht allgemein klärungsbedürftig. Sie stellt sich im Regelfall nicht. Denn die Anwendung des § 723 Abs. 1 BGB anstelle der zwingenden Vorschrift des § 39 BGB kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vereinigung nicht nur körperschaftliche, sondern auch personalistische Elemente aufweist, es sich also nicht um eine „reine“ Form eines Idealvereins handelt. Dieser Umstand steht aber der Eintragung in das Vereinsregister regelmäßig entgegen (§§ 55, 21 BGB). Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage auch nicht entscheidungserheblich (vgl. unten II. 2. b). 3 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 4 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass nach § 4 Abs. 3 der - zum Zeitpunkt des Beitritts und der Kündigung der Beklagten maßgeblichen - Satzung des Klägers die Mitgliedschaft (nur) durch den Verlust des Grundeigentums enden und eine (ordentliche) Austrittskündigung vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein sollte. 5 Die Satzung des Klägers ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und einer Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, ZIP 2013, 1217 Rn. 24, jeweils mwN). Danach ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision steht ihr § 4 Abs. 1 der Satzung, wo es heißt, dass Mitglied des Klägers jeder Grundstückseigentümer der Eigenheimsiedlung in H. werden kann, nicht entgegen. Die Vorschrift beschreibt lediglich die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft beim Kläger. Demgegenüber lässt das von der Revision befürwortete Verständnis, § 4 Abs. 3 der Satzung lege lediglich die Höchstdauer der Mitgliedschaft fest, unberücksichtigt, dass die Satzung auch durch weitere Bestimmungen die Mitgliedschaft aller Grundeigentümer zu gewährleisten sucht. So weist § 4 Abs. 2 der Satzung darauf hin, dass die (im Kaufvertrag mit dem Bauträger) übernommene schuldrechtliche Verpflichtung eines Mitglieds, dem Kläger beizutreten und anzugehören, durch Absatz 1 der Bestimmung nicht berührt wird. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung hat der Veräußerer eines Grundstücks die Verpflichtung, dem Kläger beizutreten und anzugehören, zum Gegenstand des Veräußerungsvertrags zu machen und hat diese Ansprüche an den Kläger abzutreten. In § 5 der Satzung ist bestimmt, dass die Mitgliedschaft und die schuldrechtlich übernommene Verpflichtung, dem Kläger anzugehören, auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Nimmt man außerdem in den Blick, dass die Satzung des Klägers eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht vorsieht und entgegen § 58 Nr. 1 BGB keine Regelung über den Austritt enthält, lassen diese Umstände keinen Zweifel daran zu, dass durch § 4 Abs. 3 der Satzung die Mitgliedschaft für die Dauer der Eigentümerstellung festgelegt und (ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) eine Kündigung während dieses Zeitraums ausgeschlossen sein sollte. 6 2. Vergeblich macht die Revision geltend, die Beklagten seien wirksam ausgetreten, weil das Berufungsgericht die Wirksamkeit ihrer Kündigung zu Unrecht nicht an §§ 39, 40 BGB, sondern an § 723 BGB gemessen habe. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.