JURE130020241 BGH 4. Zivilsenat 20131113 IV ZR 224/13 Beschluss § 286 ZPO, § 287 ZPO vorgehend OLG Hamm, 17. Mai 2013, Az: I-20 U 149/12, Urteilvorgehend LG Münster, 24. Mai 2012, Az: 115 O 262/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung: Anforderungen an die dem Versicherungsnehmer obliegende Substanziierung des Kausalzusammenhangs und des Schadensumfangs Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2013 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 226.859,59 € 1 I. Die Klägerin, die die Zucht, Aufzucht und den Vertrieb von Geflügel verschiedener Rassen, unter anderem sogenannter Grünleger, betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Betriebsausfallversicherung in Anspruch. Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag für eine landwirtschaftliche Inventarversicherung enthält eine Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung. Versicherter Betriebsunterbrechungsschaden gemäß § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL) ist der entgangene Deckungsbeitrag, der sich nach § 8 Nr. 2 ABL aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen Kosten errechnet. Bei der Festsetzung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Gemäß § 8 Nr. 3 ABL beträgt die Haftzeit 12 Monate. 2 Am 30. Dezember 2008 brannte einer der Geflügelställe der Klägerin ab. In diesem hielt die Klägerin sogenannte Grünlegerhybriden zur Aufzucht. Sie hatte am 7. Dezember 2008 von dem Geflügelzüchter H. 6.060 Elterntierküken zum Preis von 6.060 € netto erworben. Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Folgezeit 84.836 € für den Schaden an Betriebseinrichtungen und Futtervorräten sowie 55.000 € als Vorauszahlung für die noch zu ermittelnde Entschädigung für den Schaden am Tierbestand. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter S. ermittelte einen Produktionsausfall für den Haftzeitraum von 12 Monaten in Höhe von 57.270,08 €. Die Klägerin ihrerseits holte ein Gutachten des Sachverständigen Ho. ein, der den Betriebsunterbrechungsschaden mit 226.859,59 € berechnete. Die Beklagte, die weitergehende Zahlungen ablehnte, kündigte den Vertrag am 23. Dezember 2009. 3 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 226.859,59 € nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 4 II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. 5 1. Voraussetzung für einen Anspruch aus der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung ist ein Brand auf dem versicherten Grundstück, der zu einer Betriebsunterbrechung sowie zu einem Ertragsausfallschaden geführt haben muss. Hierbei hat der Versicherungsnehmer den Brand und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung auf der Grundlage von § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, während ihm beim Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 132/74, VersR 1976, 379 unter 2). Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substantiierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss nötigenfalls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. Insoweit müssen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorliegen; das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben (Senat aaO). 6 2. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör angenommen, dass diese nicht die für eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO erforderlichen Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.