JURE130021021 BGH
- Strafsenat 20131112 3 StR 135/13 Beschluss § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH,
- Oktober 2013, Az: 3 StR 135/13, Beschlussvorgehend LG Oldenburg (Oldenburg),
- Oktober 2012, Az: 1 KLs 25/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
- Oktober 2013 gegen den Senatsbeschluss vom
- Oktober 2013 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
- Oktober 2012 mit Beschluss vom
- Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge. 2 Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom
- Juni 2013 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom
- Mai 2013 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 3 Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom
- Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Die Vorschrift des § 34 StPO ist - entgegen der Auffassung des Verurteilten - auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar, insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschluss vom
- Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom
- Juli 2013 - 2 StR 99/13). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom
- Februar 2007 - Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276). 4 Schließlich besteht bei Vorliegen der hier gegebenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO kein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Durchführung einer mündlichen Revisionshauptverhandlung (BVerfG, Beschlüsse vom
- Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, juris Rn. 19 - und vom
- Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE130021021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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