JURE130021135 BGH 5. Zivilsenat 20131108 V ZR 145/12 Versäumnisurteil § 146 BGB, § 147 BGB, § 148 BGB, § 150 BGB, § 308 Nr 1 Halbs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 8. Mai 2012, Az: 14 U 1918/11vorgehend LG Dresden, 10. November 2011, Az: 4 O 3165/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Angebotsfortsetzungsklausel in einem Vertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Mit notarieller Erklärung vom 18. Mai 2007 machten die Kläger der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. In dem Angebot heißt es u.a.: „An dieses Angebot hält sich der Käufer auf die Dauer von 4 Wochen von heute an gebunden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt nicht das Angebot, sondern nur die Bindung hieran. Die Annahme des Angebotes kann solange erklärt werden, solange dem beurkundenden Notar gegenüber das Angebot nicht schriftlich widerrufen worden ist, der zur Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen hiermit bevollmächtigt wird.“ 2 Vier Wochen und drei Tage später erklärte die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 18. Juni 2007 die Annahme des Angebots. Nach Zahlung des Kaufpreises von 81.040 € wurden die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. 3 Die Kläger verlangen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, Herausgabe der der Beklagten aus der Kapitalnutzung erwachsenen Vorteile sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Sie sind der Meinung, ihr Kaufangebot sei im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen, so dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. I. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung nicht zu, da zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte das Kaufangebot der Kläger erst nach Ablauf der Bindungsfrist angenommen habe. Aufgrund der vereinbarten Angebotsfortgeltungsklausel habe dieses über die Bindungsfrist von vier Wochen hinaus fortbestanden. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten verwendete Klausel sei weder gemäß § 308 Nr. 1 BGB noch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. II. 5 Die Revision hat Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht einen Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.